3. Abschnitt (Wahlen zu den Fachschaftsorganen)

§ 21 Wahlen zum Fachschaftsrat

(1) Wählen und gewählt werden kann, wer der jeweiligen Fachschaft laut Satzung zugehörig ist.

(2) Die Fachschaftsvollversammlung (FVV) wählt innerhalb der ersten vierundzwanzig Veranstaltungstage des Wintersemesters aus den Mitgliedern der Fachschaft den Fachschaftsrat, soweit durch die Fachschaftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl wird von dem aus dem Amt scheidenden Fachschaftsrat vorbereitet und dem Wahlausschuss sowie dem Fachschaftenreferat angezeigt. Die Wahlbekanntmachung muss zwölf Veranstaltungstage vor dem Wahltag an den für die Einberufung der Fachschaftsvollversammlung vorgesehenen Stellen aushängen.

(3) Es wird in freier, gleicher und auf Antrag in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der mit Personenwahl verbundenen Listenwahl gewählt, soweit durch die Fachschaftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Zahl und die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder des Fachschaftsrates wird dabei vor der Wahl von der Fachschaftsvollversammlung festgelegt. Zur Durchführung der Wahl bestellt die Fachschaftsvollversammlung (FVV) eine Wahlleitung. Jede Bewerberin und jeder Bewerber reicht der Wahlleitung einen schriftlichen Wahlvorschlag ein, der die in § 12 Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4) Für die Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 19 Abs. 1 Sätze 2–6 und Absatz 2 entsprechend. Der Fachschaftsrat macht das Ergebnis an den für die Bekanntmachung der Beschlüsse der Teilfachschaftsorgane vorgesehenen Stellen durch Aushang unverzüglich öffentlich, sowie dem Fachschaftenreferat und auf Verlangen dem Wahlausschuss bekannt.

§ 22 Fakultätskonferenzen

Jeder Fachschaftsrat entsendet aus seiner Mitte mindestens ein Mitglied in die Fakultätskonferenz.

§ 23 FachschaftsvertreterInnenvollversammlung (F3V)

Jeder Fachschaftsrat entsendet aus seiner Mitte mindestens ein Mitglied in die FachschaftsvertreterInnenvollversammlung.

§ 24 Wahlen der Fachschaftsreferentinnen und ­referenten im AStA

(1) Gewählt werden Referentinnen und Referenten des Fachschaftenreferats durch die F3V. Die Zahl und die Amtszeit der zu wählenden Referentinnen und Referenten wird vor der Wahl von der F3V festgelegt.   Im Fachschaftenreferat müssen mindestens so viele Frauen wie Männer vertreten sein. Die Wahlen müssen zwei Wochen   vorher auf und von der F3V angekündigt werden.

(2) Zur Wahl stellen kann sich jede und jeder an der Carl­von­Ossietzky Universität immatrikulierte Studierende. Die  Kandidatin oder der Kandidat sollte aktiv in der Fachschaft tätig sein.

(3) Der Vorschlag und die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt auf einer F3V oder   einer Fachschaftenvollversammlung (F2V). Zwischen Terminankündigung und Vorstellung der  Kandidatinnen und Kandidaten muss eine Fachschaftssitzung liegen.

(4) Zwischen der Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten und der Wahl muss eine Fachschaftssitzung liegen.

(5) Pro Kandidat und Kandidatin hat jede Fachschaft eine Stimme;  diese kann als ja – nein – Enthaltung abgegeben werden (F3V­Verfahren).

(6) Gewählt ist, wer:
a) mehr ja­ als nein­Stimmen hat.
b) Wenn die Anzahl  der Kandidaten und Kandidatinnen die der zu wählenden Referentinnen und Referenten übersteigt, dann sind diejenigen gewählt, deren Differenz aus ja­ und nein­Stimmen am größten ist.
c) Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl.

(7) Abwahlanträge sind von mindestens einer Fachschaft auf der F3V einzubringen. Ein Abwahlantrag muss zwei Wochen vor der Abwahl auf der F3V eingebracht werden.

(8) Bei Abwahl bleibt, wenn keine Neuwahl erfolgt ist, die Referentin oder der Referent kommissarisch im Amt.