Zuschüsse & Finanzielle Notlagen
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die nächsten Sprechstunden:
Was wir machen
Wenn ihr euch nicht sicher seid, ob ihr finanzielle Ansprüche beim BAföG geltend machen könnt, ermitteln wir mit euch zusammen alle notwendigen Fakten. Wir helfen bei Fragen zur Antragstellung, Verlängerungsgründen, Fachrichtungswechsel oder zu den Rückzahlungsmodalitäten.
Was ist die BAföG-Förderung?
Die Abkürzung BAföG steht fur „Bundesausbildungsförderungsgesetz“. Die BaföG-Förderung ist eine staatliche Sozialleistung, die Menschen z.B. in ihrem Studium finanziell unterstützt. Das BAföG besteht zur Hälfte aus einer Förderung, die nicht zurückgezahlt werden muss und zur anderen Hälfte aus einem zinslosen Darlehen.
Darlehen des AStAs sind nur zur Überbrückung kurzzeitiger finanzieller Engpässe (z. B. bei Verzögerung der BAföG-Zahlungen) gedacht und müssen daher nach längstens 12 Monaten getilgt sein. Darlehen für Semesterbeiträgesollten innerhalb von 6 Monaten getilgt sein. Für diesen Zeitraum ist das Darlehen zinsfrei. Die Antragsstellung ist nur während der Sprechstunden*vor Ort im AStA mit und ohne Anmeldung* sowie in den online Sprechstunden* möglich Anmeldung zwingend erforderlich via Stud.IP.
Grundbedarf steigt von 427 auf 452 € im Monat
Mietzuschlag steigt von 325 auf 360 € im Monat (für alle, die nicht bei den Eltern wohnen) bzw.von 56 € auf 59 € im Monat (wer bei den Eltern wohnt)
Statt bisher 752 € kann es künftig bis zu 812 € im Monat BAföG geben (ohne Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung) also für familienversicherte meist unter 25 Jährige Studierende.
Kinderzuschlag für Studierende mit Kind wird von 150 auf 160 € je Monat und Kind erhöht.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge:
Durch die BAföG-Erhöhung steigt für alle, die sich schon selbst versichern müssen, der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung: von 84 (KV) auf 94 € und von 25 (PV) auf 28 €. Für alle über 30 (keine studentische Krankenversicherung mehr möglich) steigt der Bedarf hier auf bis zu 167 (KV) und 38 € (PV).
Eigenes Einkommen: es gibt eine höhere Verdienstgrenze für Minijobs ab Oktober 2022 von dann 520 € pro Monat, die anrechnungsfrei bleiben
Elterneinkommen: Der Freibetrag, der auf das Elterneinkommen gewährt wird, wird um 20,75% steigen. Konkret bedeutet das: Wer als Einzelkind verheiratete Eltern hat, bei dem gab es bisher bis 2.000 € Monats-Netto der Eltern (Darstellung grob vereinfacht) den BAföG-Höchstsatz, künftig bis 2.415 € Monats-Netto.
Erhöhung der bisherigen Grenze von 30 auf 45 Jahre und behält alle Ausnahmen bei, d.h. auch ein noch späterer Beginn ist möglich. Wer knapp vor 45 mit einem Bachelor beginnt, darf dann – allerdings nur im direkten (bzw. nächstmöglich zumutbaren) Anschluss – auch noch den Master BAföG-gefördert machen.
Unklar ist ob schon Studierende, die vor dem 01.08.22 schon über 30 Jahre alt waren und mit dem Studium begonnen haben davon profitieren können – im Zweifelsfall Antrag stellen und beim AStA dazu beraten lassen.
Unter 30 Jahre auf 15.000 € und über 30 Jahre auf 45.000 €
Zuschlag für Studiengebühren von 4.600 auf 5.600 € erhöht.
Wer in Deutschland BAföG bekommen würde, kann schon heute praktisch für jedes staatlich anerkannte Studium im EU-Ausland Auslands-BAföG erhalten. Auch ein Auslandsstudium außerhalb der EU ist möglich – dass bisher aber nur als höchstens einjähriger Auslandsaufenthalt im Rahmen eines ansonsten in der EU stattfindenden Studiums. Hier eröffnet der Entwurf die Möglichkeit, einjährige Master-Studiengänge außerhalb der EU (was ja auch Großbritannien betreffen würde) zu studieren.
Die Erlassmöglichkeit nach 20 Jahren auch für Altschuldner soll nach dem Entwurf künftig automatisch gelten. In der letzten (26.) Gesetzesnovelle wurde die Erlassmöglichkeit zwar auch für Altschuldner eröffnet – aber nur auf Antrag, der bis Anfang März 2021 gestellt werden musste. Was doch viele nicht rechtzeitig mitbekommen hatten.
Die sogenannte „Schriftformerfordernis“ bei der Antragstellung fällt weg. Bei der elektronischen Antragstellung bedeutete das bisher, dass man ein Lesegerät für die eID des Personalausweises haben muss oder De-Mail verwenden – beides Optionen, die nur sehr wenige nutzen können oder wollen. Sonst musste dem Online-Antrag ausgedruckt und noch per Post eine Unterschrift hinterhergeschickt werden – sonst war der Antrag nicht gültig. Letzteres ist künftig nicht mehr nötig, der Antrag gilt auch ohne Unterschrift. Korrekter Name und gültige Adresse bleibt natürlich nötig
Entsprechendes gilt dann auch für einen formlosen Antrag: Auch der ist künftig ohne Unterschrift gültig, sofern die antragstellende Person eindeutig erkennbar ist (durch Angabe von Namen und Adresse und am besten auch noch Geburtsdatum).
Was ist neu ab dem 01.10.2022?
Elternunabhängiges BAföG
Grundsätzlich hängt die Ausbildungsförderung vom Einkommen der Eltern ab. Das bedeutet: je nachdem wie viel deine Eltern verdienen, bekommst du mehr oder weniger bis hin zu gar kein Geld vom BAföG-Amt.
In einigen Ausnahmefällen gibt es jedoch elternunabhängiges BAföG:
- Wenn du bei Aufnahme des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet hast
- Wenn du bereits 5 Jahre vor dem Studium gearbeitet hast
- Wenn du bereits eine Ausbildung gemacht hast und anschließend gearbeitet hast (insgesamt 6 Jahre)
- Während des Besuchs eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs
- Wenn der Aufenthalt deiner Eltern unbekannt ist oder sie im Ausland leben und tatsächlich keinen Unterhalt für dich leisten können
Liegt einer dieser Fälle vor, wird das Einkommen der Eltern selbst dann nicht angerechnet, wenn sie dich dennoch finanziell unterstützen.
Daneben bekommst du elternunabhängiges BAföG, wenn eine Unterhaltspflicht deiner Eltern nicht mehr besteht. Zu dieser Frage solltest du dich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Sofern keine Unterhaltspflicht mehr vorliegt, können deine Eltern die Zahlung verweigern. Das BAföG-Amt übernimmt – nach einem Antrag auf Vorausleistung – die Zahlungen an dich, wenn die Fortführung der Ausbildung ansonsten gefährdet ist. Im Rahmen des Vorrausleistungsverfahrens wird dann die Unterhaltspflicht deiner Eltern überprüft. Wenn nach Einschätzung des BAföG-Amtes oder durch Bestätigung des Gerichtes keine Unterhaltspflicht besteht, wird vom BAföG-Amt ab dem nächsten Antrag elternunabhängiges Bafög gezahlt.
Tatsächlich beenden mehr als die Hälfte der Studierenden ihr Studium nicht in der Regelstudienzeit. Doch welche Möglichkeiten bestehen, wenn das BAföG nach der Regelstudienzeit ausläuft?
In einigen Fällen kann die Förderungsdauer beim BAföG verlängert werden. Dafür muss man wichtige Gründe nachweisen, aufgrund derer die Regelstudienzeit nicht eingehalten werden konnte, wie
- Gremientätigkeit (z.B. im AStA, in Fachschaften o.ä.),
- Eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren sowie
- Ein Auslandssemester oder ein studienbezogenes Praktikum
- Aus schwerwiegenden Gründen.
Ein schwerwiegender Grund ist beispielweise
- eine Krankheit,
- das erstmalige Nichtbestehen einer Prüfung, die für die Weiterführung des Studiums erforderlich ist (z. B. Zwischenprüfung),
- eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z.B. plötzliche Erkrankung des Prüfers) oder
- eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z.B. „interner Numerus Clausus“).
Unabhängig davon gewährt das BAföG-Amt ein zu verzinsendes Bankdarlehen für den Studienabschluss für höchstens 12 Monate, wenn das Prüfungsamt bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb dieser Zeit abgeschlossen werden kann. Insgesamt muss das Studium spätestens nach 4 Semestern über die Regelstudienzeit hinaus abgeschlossen werden.
Daneben gibt es natürlich die Möglichkeit einen Kredit zu bekommen, wie beispielsweise einen Bildungskredit vom Staat https://www.bva.bund.de/.
Wird ein BAföG-Anspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Dies ist auch neben einem Volldarlehen möglich (also auch bei Hilfe zum Studienabschluss).
Außerdem gibt es verschiedene Stiftungen, die den Studienabschluss finanziell unterstützen. Dazu findest du Infos unter www.stipendienlotse.de.
BAföG zu Ende - was nun?
Langzeitstudiengebühren
Die Langzeitstudiengebühr beträgt 500,00 € pro Semester und muss dann gezahlt werden, wenn dein Studienguthaben aufgebraucht ist.
Grundsätzlich setzt sich das Studienguthaben aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit des Bachelors plus 6 weiteren Semestern zusammen. Für den konsekutiven (inhaltlich aufbauenden) Master wird lediglich die Zahl der Semester der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs hinzugerechnet.
Beispiel:
Die Regelstudienzeit deines Bachelors sind 6 Semester. Damit wäre dein Studienguthaben nach 12 Semestern aufgebraucht. Willst du anschließend einen aufbauenden Master mit einer Regelstudienzeit von 4 Semestern machen, beträgt dein Studienguthaben insgesamt 16 Semester.
Wichtig ist dabei, dass alle Semester zählen, die du an einer deutschen Hochschule absolviert hast – selbst, wenn sich die Hochschule im Ausland befindet.
Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in den Semestern, in denen du
- beurlaubt bist,
- ein Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreust,
- eine/n nahe/n Angehörige/n pflegst,
- in einem Gremium als gewählte/r Vertreter/in tätig bist oder
- das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmst.
(Die letzten beiden Punkte gelten nur für höchstens 2 Semester.)
Ähnliche Gründe gelten dann, wenn du bereits dein Studienguthaben verbraucht hast. Die Langzeitstudiengebühr wird dann nicht erhoben für ein Semester, in dem du
- beurlaubt bist,
- ein Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreust,
- eine/ nahe/n Angehörige/n pflegst,
- ein erforderliches Auslandssemester machst,
- ein erforderliches Praktikum absolvierst, oder
- das Praktische Jahr für Ärzte absolvierst wie auch die praktische Ausbildung der Ärzte nachbereitest.
Auf Antrag werden die Langzeitstudiengebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn sonst eine „unbillige Härte“ eintreten würde. Eine solche wird z.B. gesehen
- bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung,
- bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat,
- bei ausländischen Studierenden, die zum Zwecke des Erwerbs der deutschen Sprache vor Aufnahme des Fachstudiums eingeschrieben waren. Hier wird die Dauer des Deutschkurses – längstens jedoch 2 Semester – anerkannt.
- bei einer wirtschaftlichen Notlage, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- der Student/die Studentin hat kein Studienguthaben mehr und
- der Student/ die Studentin befindet sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Abschlussprüfung (Bescheinigung des Prüfungsamtes über 150 KP beim Bachelor- bzw. 90 KP beim Masterstudiengang erforderlich) und
- der Student/ die Studentin befindet sich nachweislich in einer finanziellen Notlage (nachweislich in den letzten 3 Monaten ein Einkommen unterhalb des BAföG-Höchstsatzes – WS 19/20: 853 €).
Der Erlass ist nur für das Abschlusssemester möglich – sowohl für den Bachelor als auch den Master.
- Im begründeten Einzelfall können weitere Härtefälle auf Antrag entschieden werden.
Die Anträge auf Erlass der Langzeitstudiengebühr sind an das Immatrikulationsamt zu stellen. Die Frist dafür endet einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters, für das der Antrag gestellt wird.
Semesterticket-Rückerstattung
Die Langzeitstudiengebühr beträgt 500,00 € pro Semester und muss dann gezahlt werden, wenn dein Studienguthaben aufgebraucht ist.
Grundsätzlich setzt sich das Studienguthaben aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit des Bachelors plus 6 weiteren Semestern zusammen. Für den konsekutiven (inhaltlich aufbauenden) Master wird lediglich die Zahl der Semester der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs hinzugerechnet.
Beispiel:
Die Regelstudienzeit deines Bachelors sind 6 Semester. Damit wäre dein Studienguthaben nach 12 Semestern aufgebraucht. Willst du anschließend einen aufbauenden Master mit einer Regelstudienzeit von 4 Semestern machen, beträgt dein Studienguthaben insgesamt 16 Semester.
Wichtig ist dabei, dass alle Semester zählen, die du an einer deutschen Hochschule absolviert hast – selbst, wenn sich die Hochschule im Ausland befindet.
Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in den Semestern, in denen du
- beurlaubt bist,
- ein Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreust,
- eine/n nahe/n Angehörige/n pflegst,
- in einem Gremium als gewählte/r Vertreter/in tätig bist oder
- das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmst.
(Die letzten beiden Punkte gelten nur für höchstens 2 Semester.)
Ähnliche Gründe gelten dann, wenn du bereits dein Studienguthaben verbraucht hast. Die Langzeitstudiengebühr wird dann nicht erhoben für ein Semester, in dem du
- beurlaubt bist,
- ein Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreust,
- eine/ nahe/n Angehörige/n pflegst,
- ein erforderliches Auslandssemester machst,
- ein erforderliches Praktikum absolvierst, oder
- das Praktische Jahr für Ärzte absolvierst wie auch die praktische Ausbildung der Ärzte nachbereitest.
Auf Antrag werden die Langzeitstudiengebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn sonst eine „unbillige Härte“ eintreten würde. Eine solche wird z.B. gesehen
- bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung,
- bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat,
- bei ausländischen Studierenden, die zum Zwecke des Erwerbs der deutschen Sprache vor Aufnahme des Fachstudiums eingeschrieben waren. Hier wird die Dauer des Deutschkurses – längstens jedoch 2 Semester – anerkannt.
- bei einer wirtschaftlichen Notlage, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- der Student/die Studentin hat kein Studienguthaben mehr und
- der Student/ die Studentin befindet sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Abschlussprüfung (Bescheinigung des Prüfungsamtes über 150 KP beim Bachelor- bzw. 90 KP beim Masterstudiengang erforderlich) und
- der Student/ die Studentin befindet sich nachweislich in einer finanziellen Notlage (nachweislich in den letzten 3 Monaten ein Einkommen unterhalb des BAföG-Höchstsatzes – WS 19/20: 853 €).
Der Erlass ist nur für das Abschlusssemester möglich – sowohl für den Bachelor als auch den Master.
- Im begründeten Einzelfall können weitere Härtefälle auf Antrag entschieden werden.
Die Anträge auf Erlass der Langzeitstudiengebühr sind an das Immatrikulationsamt zu stellen. Die Frist dafür endet einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters, für das der Antrag gestellt wird.
pandemiebedingten Langzeitstudienerlass beantragen
- Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) hat für die Semester SoSe 2020, WiSe 20/21 und SoSe 2021 eine Nicht-Anrechnung des Semesters beschlossen. Mitlerweile wurde auch eine neue Verordnung angekündigt, die diese Regelung auf das WS 2021/22 verlängert. Der Rechtstext wurde allerdings noch nicht angepasst, weswegen auch hier noch der atkuelle und gegenüber der Ankündigung alte Rechtstext steht. Wer in einem oder mehreren dieser Semester immatrikuliert und nicht beurlaubt war, dessen Regelstudienzeit wird um ein oder mehrere Semester verlängert. Entsprechend müssen später Langzeitstudiengebühren bezahlt werden und es kann länger Bafög bezogen werden.
„(16) 1 Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für ein Semester immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.2 Für Studierende, die im Zeitraum nach Satz 1 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.3 Semester, in denen die Studierenden beurlaubt waren, sind bei der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen.4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, soweit auf sie nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung angewendet worden ist, durch die die individuelle Regelstudienzeit im Zeitraum nach Satz 1 entsprechend verlängert wurde.5 § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.6 Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wirkt sich auf das Studienguthaben nach § 12 erhöhend nur aus, wenn dieses nicht bereits vor oder mit Ablauf des Sommersemesters 2019 erschöpft war.“
- Leider gilt diese Verlängerung also nur für Studierende, die für das WiSe 2019/2020 noch nicht gebührenpflichtig waren.
- Wer im WiSe 19/20, SoSe 2020, WiSe 20/21, SoSe 2021 und vrstl. 2021/22 erstmalig Langzeitstudiengebühren zahlen musste und nicht mehr lange genug studiert, um diese automatisch über die kommenden Semester verrechnet zu bekommen, kann deren Rückerstattung über StudIP unter „Studiendaten“ beantragen.
- Darüber hinaus wurde die bestehende Härtefallregelung nach § 14 (2) NHG um „Corona“ als sachlichen Grund ergänzt:
„3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 4Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden. 5Über die Sätze 1 bis 4 hinaus kann die Hochschule mit Zustimmung des Fachministeriums die Gebühren und Entgelte nach § 13 für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise erlassen, soweit dies wegen der Auswirkungen
- einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
- einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite,
- eines festgestellten Katastrophenfalls oder
- einer sonstigen besonderen Lage, aufgrund derer Studium und Lehre an der Hochschule mindestens für einen überwiegenden Teil des Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind,
der Billigkeit entspricht.“
- Wer bereits vor dem WiSe 19/20 in seinem aktuellen Studiengang Langzeitstudiengebühren zahlen musste, für den bleibt leider nur, einen Härtefallantrag nach § 14, Abs. 2, Satz 5 zu stellen. Die Gründe für einen solchen Härtefallantrag müssen nicht sonderlich individuell sein, denn das Gesetz geht davon aus, dass alle Studierenden betroffen sind, sofern an ihrer Hochschule die Einschränkungen des Studienalltags entsprechend drastisch waren, so wie in Oldenburg.
- Härtefallanträge stellt ihr am besten bereits vor dem jeweiligen Rückmeldezeitraum, spätestens aber einen Monat nach Vorlesungsende. Zwar glauben wir, dass die Fristen hier rechtlich keine Relevanz haben sollten, empfehlen aber dennoch, um keine einfache Konstruktion von Ablehnungsgründen zu ermöglichen, die Fristen zu wahren und möglichst zügig die Anträge einzureichen.
Hier könnt ihr einen Musterhärtefallantrag downloaden und für euch individualisieren:
Erlass Studiengebühren Muster Begründung
Die Universität hat mittlerweile eine Möglichkeit eingerichtet, Anträge solcher Art digital einzureichen. In der Antragsoberfläche findet ihr auch eine Möglichkeit euren Antrag hochzuladen. Ihr solltet dort neben der obigen Musterbegründung noch individuelle Gründe nennen. Solche Nachteile können zum Beispiel sein:
- fehlender Arbeitsplatz
- fehlende technische Gerätschaften für Internetrecherche
- fehlende ausreichende Internetverbindung
- technische Probleme bei der Arbeit mit BBB
- Ausfall von Praxismodulen
- ausgefallene Seminare oder/und Vorlesungen
- Ausfall von Prüfungen
- geschlossene Bibliothek (Achtung: Die BIB war nur zeitweise geschlossen!) / selbstständige Recherche vor Ort unmöglich
- fehlende Kontaktmöglichkeit zu Dozent:innen / Dozent:innen nicht zu erreichen
Das Portal, wo ihr euren Antrag hochladen könnt, findet ihr über folgenden Weg
Es gibt die Möglichkeit, eine Klage gegen die Universität zu erheben. Wir stellen euch ein Muster für eine Klage zur Verfügung. Kommt gerne auf uns zu und wir informieren euch über das weitere Vorgehen.
Ansprechstellen
Härtefall-Sozialreferentin
Die Härtefall-Sozialreferentin nimmt Anträge auf Erstattung des SemesterTicket-Beitrages entgegen, prüft, bearbeitet und entscheidet diese gemäß der Erstattungsordnung und den Erstattungskriterien und erteilt im Falle der Ablehnung hierüber einen Bescheid. Die Härtefall-Sozialreferentin ist in ihren Entscheidungen dem Studierendenparlament und der SemesterTicket-Härtefall-Kommission gegenüber rechenschaftspflichtig.
Referentin für SemesterTicketbeitragserstattung
Die Referentin für SemesterTicketbeitragserstattung nimmt Anträge auf Erstattung des SemesterTicket-Beitrages aufgrund von Behinderung oder Krankheit entgegen, prüft, bearbeitet und entscheidet diese gemäß der Erstattungsordnung und den Erstattungskriterien und erteilt im Falle der Ablehnung hierüber einen Bescheid. Die Referentin für SemesterTicketbeitragserstattung ist in ihren Entscheidungen dem Studierendenparlament, der SemesterTicket-Härtefall-Kommission und dem Plenum des autonomen Referates für Behinderte und chronisch Kranke gegenüber rechenschaftspflichtig.
SemesterTicket-Härtefall-Kommission
Die SemesterTicket-Härtefall-Kommission überprüft und entscheidet Anträge, die nicht entschieden werden konnten; sie entscheidet insbesondere über Widersprüche. Die SemesterTicket-Härtefall-Kommission ist in ihren Entscheidungen dem Studierendenparlament gegenüber rechenschaftspflichtig.
Immatrikulationsamt
Das Immatrikulationsamt nimmt Exmatrikulationsanträge (auch Rücknahme der Immatrikulation und Rücknahme der Rückmeldung und Beurlaubungsanträge entgegen.
Wichtigste Änderung im BAföG ab 08/2019 Höhere Zahlungen, Verbesserung bei der Kindererziehung alle Änderungen auf einem [dt_highlight color=““ text_color=“black“ bg_color=““]Blick[/dt_highlight]
Verbesserung und Wahlrecht bei den Darlehensbedingungen mehr Infos findest du [dt_highlight color=““ text_color=“black“ bg_color=““]hier[/dt_highlight]
Die Sozialberatung des AStA ist eine zentrale Anlaufstelle bei grundsätzlich allen Fragen und Problemen, die sich aus dem Studium und Alltag als Studierende der Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg ergeben. Ihr könnt euch mit allen Anliegen zunächst an uns wenden, ganz egal ob es sich um Fragen der Studienfinanzierung, Studienorganisation, um eine alternative Studienberatung oder dringende Notlagen handelt. Seid ihr euch nicht sicher, ob ihr finanzielle Ansprüche etwa beim BAföG, Wohngeld oder bei Sozialleistungen geltend machen könnt, ermitteln wir mit euch zusammen alle notwendigen Fakten. Im Fall, dass wir nicht selbst beraten, können wir euch die passenden Ansprechpartner_innen mitteilen, die euch weiterhelfen. Während unserer Öffnungszeiten findet ihr uns ohne Termin im Raum M1-153 im AStA-Trakt. Bitte plant etwas Wartezeit ein, da die Sozialberatung von vielen Studierenden wahrgenommen wird. Die Gesprächsinhalte sind selbstverständlich vertraulich. Unsere Schwerpunkte sind- BAföG (Antragstellung, Verlängerungsgründe, Fachrichtungswechsel, Rückzahlungsmodalitäten)
- Studieren mit Kind
- Studium und Hartz IV (Sozialgeld, Mehrbedarfe)
- Wohngeld
- Probleme mit Bachelor/ Master
- Probleme in den auslaufenden Studiengängen
- Studienbeiträge/ -gebühren
- Darlehen zur Überbrückung kurzzeitiger finanzieller Engpässe
- Jobben im Studium (Sozialversicherung)
- BAföG student grants (application, extension, change of subject area, repayment)
- studying with children
- social services (income support, increased demands)
- housing benefits
- problems concerning bachelor / master courses
- problems concerning discontinued study courses
- tuition fees
- loans for getting through financial bottlenecks
- casual jobs during studies (social insurance)