Glossar

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A

Aequo-loco-Entscheidung

Wird in einem Verfahren ein Ranking erstellt, welches einem anderen Gremium übergeben wird (z.B. ein Berufungsvorschlag von einer Berufungskommission an einen Fakultätsrat), so kann das erste Gremium mehrere Personen auf den gleichen Listenplatz setzen, um dem darauf folgenden Gremium die Entscheidung über die Platzvergabe zu lassen. Eine solche Entscheidung ist eine Aequo-Loco-Entscheidung. Diese sind bei Berufungsverfahren zu vermeiden.

Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA)

Der AStA vertritt die Studierendenschaft und ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er hat dem Studierendenparlament (StuPa) jährlich einen Haushaltsplanentwurf vorzulegen und ist für dessen Ausführung verantwortlich.

Die Mitglieder des AStA sind die vom StuPa mit einem Arbeitsgebiet gewählten Referenten, die Sprecher und die Finanzbeauftragten der autonomen Referate.

vgl. Satzung der Studierendenschaft [SdS] §§14-16

Ältestenrat

Der Ältestenrat entscheidet über die Auslegung der Satzung und der Ordnungen der Studierendenschaft, über Satzungsmäßigkeit von Beschlüssen der Studierendenschaftsorgane sowie über die Anfechtung von deren Wahlen und Urabstimmungen. Antragsberechtigt sind alle Studierenden der Universität.

Der Ältestenrat besteht aus drei Studierenden, die vom Studierendenparlament gewählt werden.

vgl. SdS §§19-20

Angehöriger

Der Universität angehörig ist jeder, der an der Universität tätig ist, ohne ihr Mitglied zu sein. Außerdem sind Gasthörende, Ehrenbürger, Ehrensenatoren, Hochschulratsmitglieder, Professoren im Ruhestand und entpflichtete Professoren. Per Beschluss der jeweiligen Einrichtung kann jeder, der Zentren oder Institute unterstützt als Angehöriger dieser, und somit als Angehöriger der Universität, aufgenommen werden.

vgl. Grundordnung [Go] 06/2016 §3

Autonome Referate

Die Autonomen Referate vertreten die Studierenden die Mitglieder der Sonderstatusgruppen sind. Sie haben den Status von Organen der Studierendenschaft. Sie sind organisiert in jeweils eine Vollversammlung, ein Plenum (bzw. Mitgliederversammlung) sowie Referenten (bzw. Vertreter). Diese Organe tragen in jeder Sonderstatusgruppe unterschiedliche Namen. Diese Referate führen die eigens ihnen zugewiesenen Haushaltstitel selbstständig aus. (siehe auch Autonomie

Die Referate sind das Autonome Feministische FrauenLesbenReferat (FemRef), die Hochschulgruppe ausländischer Studierender (HGAS), das Autonome Referat für behinderte und chronisch kranke Studierende (BeRef) und das Autonome Schwulenreferat (SchwuRef).

  FemRef HGAS BeRef SchwuRef
Vollversammlung FrauenLesbenVollversammlung bzw. Studentinnenversammlung Vollversammlung ausländischer Studierender Vollversammlung der behinderten und chronisch kranker Studierende Vollversammlung schwuler Studenten
Plenum FrauenLesbenplenum Mitgliederversammlung Plenum Schwulen-Plenum
Referent_innen Referentinnenkollektiv Vertreterinnen und Vertreter der ausländischen Studierenden Referentinnen- und Referententeam Referentenkollektiv

Hierbei werden die Referenten jeweils durch die entsprechende Vollversammlung gewählt. Sie berufen die Vollversammlungen ein und leiten sie. Die Plenen beraten die Referenten auf ihren zwei- bis dreiwöchentlichen Treffen.

Die autonomen Referate wählen auf ihren Vollversammlungen einen eigenen Finanzbeauftragten, der vom Studierendenparlament bestätigt wird und die ihnen zugewiesenen Haushaltstitel verwaltet.

Zudem gibt es das unabhängige Fachschaftenreferat, welches die Fachschaftsräte vertritt. Es unterscheidet sich in seiner Struktur von den anderen autonomen Referaten dahingehend, dass es kein Plenum hat, welches es berät. Stattdessen finden die Vollversammlungen (F3V) so regelmäßig und häufig statt, dass sie diese Aufgabe übernehmen können.

Das unabhängige Fachschaftenreferat wählt keinen Finanzbeauftragten, stattdessen übernehmen die Fachschaftsreferenten diese Aufgabe selbstständig. Sie müssen in ihrer Wahl dennoch nicht vom Studierendenparlament bestätigt werden. 

Die autonomen Referate werden durch den AStA unterstützt.

vgl. §§1, 14 (2), 32-50 SdS

Ausschuss

Viele Aufgaben, werden aus Räten, dem Senat oder dem Studierendenparlament an Ausschüsse und Kommissionen abgegeben. Diese Gremien entscheiden meistens selbst, wer in ihren Ausschüssen sitzt. Werden die Aufgaben und Bedingungen der Arbeit im Ausschuss nicht bereits durch Ordnungen oder das Niedersächsische Hochschulgesetz beschrieben, so obliegt auch dies den Gremien, die die Ausschüsse wählen.

Ein Ausschuss im eigentlichen Sinn darf nur Mitglieder des ihn wählenden Organs beinhalten. Dies wird an der Universität jedoch an kaum einer Stelle berücksichtigt, so dass die Begriffe Ausschuss und Kommission die gleiche Bedeutung erhalten. Insbesondere wird bei der Wahl des universitären Wahlausschusses darauf hingewiesen, dass hier trotz des Titels “Ausschuss” jeder in seiner jeweiligen Statusgruppe gewählt werden darf, nicht nur die Senatoren.

➡ Siehe auch Kommission

Ausschüsse sind unter anderem:

 

  • Institutsrat:
    • Zulassungsausschuss
    • Studienausschuss
  • Fakultätsrat:
    • Prüfungsausschuss
  • Senat:
    • Wahlausschuss
    • Kooperationsausschuss “Hochschule-Gewerkschaften”
  • Studierendenparlament:
    • Wahlausschuss
    • Haushaltsausschuss
    • Verwaltungsausschuss

Autonomie

Die Autonomie der sogenannten autonomen Referate bezieht sich auf eine finanzielle Unabhängigkeit. Diese ist dadurch gewährleistet, dass sie nach Satzung der Studierendenschaft einen festen Haushaltstitel zugewiesen bekommen und diesen eigenständig ausführen dürfen. Verantwortlicher für die Finanzen ist jeweils ein von jeder Vollversammlung der Statusgruppen (siehe hierzu autonome Referate) gewählte finanzbeauftragte Person. Dieser muss durch das StuPa in seinem Amt bestätigt werden, darf jedoch nur mit schriftlicher Begründung abgelehnt werden.

vgl. §14 (2) SdS

 

B

Beratend

Personen oder Gremien können einer anderen Person oder Gremium gegenüber beratend sein. Dies bedeutet, dass sie das Recht haben, zu bestimmten Themen angehört zu werden. Sie erhalten so Rederecht in diesem Gremium und haben Anspruch auf eine Einladung und Tagesordnung, um ihre Tätigkeit wahrnehmen zu können. Häufig ist die beratende Tätigkeit eingeschränkt, sie wird auf ein bestimmtes Themengebiet beschränkt, in welchem die beratende Person(-en) ihre Aufgaben, Verpflichtungen oder Expertisen haben.

Berufung

Eine Berufung ist der Vorgang eine Professur oder Juniorprofessur zu besetzen. Dies ist ein vielschrittiges Verfahren, an dem viele Personen und Gruppen beteiligt sind. Die Berufungsordnung [BO], die das genaue Vorgehen beschreibt, wird vom Senat beschlossen.

Der/die Dekan_in einer Fakultät erstellt ein Profilpapier, in welchem festgehalten werden soll, warum ein_e Professor_in einzustellen ist und in welchen Bereichen diese Person in wie weit einzusetzen ist, sowie der Ausschreibungstext.

Berufungsordnung

Berufungskommission

Eine Berufungs- oder Auswahlkommission übernimmt in einem Berufungsverfahren für einen Professur die zentrale Rolle der Vorschlagsfindung zur Besetzung der Stelle ein. Der Fakultätsrat richtet in Einvernehmen mit dem Präsidium eine Berufungskommission ein, die als Ziel hat eine Empfehlung für einen Berufungsvorschlag auszuarbeiten, der dann vom Fakultätsrat an bestätigt und an das Präsidium weitergeleitet werden kann.
Grundsätzlich ist eine große Berufungskommission mit 6 Hochschullehrer_innen und je 2 Wissenschaftliche Mitarbeiter_innen, Studierenden und Mitarbeiter_innen in Technik und Verwaltung zu besetzen, wobei letztere nur beratend sind (6, 2, 2, 2(beratend)). In Abstimmung mit dem Präsidium ist jedoch auch eine kleine Kommission mit 4 Hochschullehrer_innen, 1 Wissenschaftliche_r Mitarbeiter_in und 1 Studierenden, zuzüglich 1 Mitarbeiter_in aus Technik und Verwaltung ohne Stimmrecht, möglich (4, 1, 1, 1(beratend)).
Mindestens 40% der Mitglieder sollen Frauen sein, davon die Hälfte Professor_innen, eine Abweichung hiervon muss von der Gleichstellungsbeauftragten genehmigt werden.
Berührt die ausgeschriebene Stelle die Lehrerbildung, so stellt das Didaktische Zentrum ein beratendes Mitglied.
Der Vorsitzende ist dem Präsidium und dem Senat berichtspflichtig.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit und der Mehrheit der Hochschullehrer
vgl. Berufungsordnung §§5 – 6

Berufungsordnung

Der Senat beschließt im Einvernehmen mit dem Präsidium der Universität eine Berufungsordnung, in welcher auch Regelungen zur Qualitätssicherung sowie zu gemeinsamen Berufungsverfahren zu treffen sind.

§41 Absatz 1 Satz 1 NHG
Berufungsordnung Uni Oldenburg

Berufungsverfahren

Berufungsverfahren unterliegen dem Niedersächsischen Hochschulgesetz, der Grundordnung der Universität und der Berufungsordnung.

Berufungsverfahren, werden auf Vorschlag einer Fakultät von dem Präsidium eingerichtet. Sie können auch gemeinsam mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die keine Hochschulen sind, durchgeführt werden.

vgl. §26 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 8 Satz Niedersächsisches Hochschulgesetzt [NHG]

Berufungsvorschlag

Der Berufungsvorschlag schlägt sich in einer begründeten Liste wieder, die ein Ranking der drei anzuwerbenden Bewerber darstellt. Sie wird auf Empfehlung der Studienkommission von dem Fakultätsrat erstellt und an das Präsidium weitergereicht.

vgl. §26 Absatz 5 NHG 

Besoldungsgruppe

Beamte werden in Besoldungsgruppen unterteilt, diese legen fest, wie viel Gehalt eine Person erhält. Bei Professoren werden W1- bis W3-Professuren vergeben. Dabei wird die Besoldungsgruppe W1 nur bei Juniorprofessuren genutzt. W2-Professuren kommen in Hochschulen häufiger vor, in Universitäten hingegen gibt es mehr W3-Professuren, obwohl an jeder Einrichtung beide Besoldungsgruppen vertreten sind.

Besoldungstabellen Niedersachsen

Bundes-Fachschaften-Tagung (BuFaTa)

Diese Treffen von Fachschaftsratsmitgliedern finden überregional statt, manchmal sogar mit Repräsentant_innen aus dem gesamten deutschsprachigen Raum. Es dient der bundesweiten Vernetzung von Studierenden eines Fachbereichs, die auf dieser Tagung auch Standpunkte zu den sie betreffenden Themen verfassen und zu politischen Sachverhalten Stellung nehmen.

Die Tagungen umfassen meist ein Wochenende und die Gastgeber wechseln zwischen besonders engagierten Fachschaften, so dass der Tagungsort stetig wechselt. Das Programm kann neben politischen Diskussionen und Meinungsaustauschen auch das Kennenlernen der Stadt und das Austauschen von Konzepten zur Gestaltung des Fachschaftsrates beinhalten.

Für die Kosten einer solchen Fahrt oder das Ausrichten einer solchen Veranstaltung kann bei der FachschaftsvertreterInnenvollversammlung (F3V) Geld beantragt werden.

https://asta-oldenburg.de/autonome-referate/unabhaengiges-fachschaftenreferat/der-fachschaftenreader/fachschaftsarbeit/allgemeine-aufgaben-und-funktionen-der-fachschaften/bundesfachschaftentagungen/

C

keine Einträge

D

Department

siehe Institut

Departmentrat

siehe Institutsrat 

Departmentsvollversammlung

siehe Institutsvollversammlung

dezentral

Einrichtungen und Stellen sind dezentral, wenn sich ihr Aufgabenbereich auf eine Fakultät/ ein Institut beschränkt. Gelder sind dezentral, wenn sie den Fakultäten und Instituten zur Verfügung stehen. Siehe auch zentral

Didaktisches Zentrum (DiZ)

In 2019 hat sich das Didaktische Zentrum umstrukturiert und in diesem Vorgang auch seinen Namen geändert. Der offizielle Name ist nun “Zentrum für Lehrerbildung – Didaktisches Zentrum“. Es ist ein ist ein fakultätsübergreifendes wissenschaftliches Zentrum der Universität 

Siehe auch Zentrum für Lehrkräftebildung.
Homepage DiZ

DiZ-Direktorium

Dem Zentrum für Lehrkräftebildung – DiZ sitzt ein Direktorium vor. Es besteht aus vier Hochschullehrenden, die von der Kommission für Lehrkräftebildung gewählt (KL) werden. Sie berufen die KL ein und leiten sie. Unter den Mitgliedern des Direktoriums gibt es eine_n Vorsitzende_n sowie jeweils ein_e Vizedirektor_in für Lehre, Forschung und für das Berufsfeld. Wie diese Aufgaben unter dem Direktorium aufgeteilt werden, wird nicht durch die Wahl der KL bestimmt, sondern von den Mitgliedern untereinander.

Homepage DiZ-Direktorium

E

keine Einträge

F

Fachschaft

Zu einer Fachschaft gehören alle immatrikulierten Studierenden eines Studiengangs der Universität. Sie wird durch die Organe Fachschaftsrat und Fachschaftsvollversammlung verwaltet und repräsentiert. Mehrere Fachschaften können gemeinsame Organe bilden. Die Zugehörigkeit richtet sich bei Studierenden mehrerer Fächer standartmäßig nach dem Erstfach, kann jedoch auf Antrag für Gremienwahlen beim entsprechenden Wahlleiter geändert werden.

Umgangssprachlich wird auch der Fachschaftsrat als Fachschaft bezeichnet. Dieses Gremium repräsentiert die Fachschaft zwar nach außen hin, ist jedoch ein eigenständiges Organ, welches der Selbstverwaltung dient. Die Fachschaft hingegen ist die Menge aller Studierenden eines Studiengangs, unabhängig von Wahlen, politischem Interesse oder Engagement.

Fachschaftsräte können sich nach Beratung in der Fachschaftsvollversammlung selbst eine Satzung geben.

vgl. §23 SdS 

Fachschaftenreferat

Das unabhängige Fachschaftenreferat zählt zu den autonomen Referaten und vertritt die Fachschaftsräte nach außen. Von ihnen werden halbjährlich zwei Referenten auf jeweils ein Jahr von der FachschaftsvertreterInnenvollversammlung (F3V) gewählt. Für ihr Engagement erhalten die Referenten eine Aufwandsentschädigung. Die Referenten führen den Haushaltstitel “Fachschaften” nach den Beschlüssen der F3V aus.

https://asta-oldenburg.de/autonome-referate/unabhaengiges-fachschaftenreferat/

Fachschaftsorgane (auch Organe der Fachschaft)

Die Fachschaftsorgane dienen der Selbstverwaltung einer Fachschaft bzw. eines Fachbereiches. Fachschaftsorgane sind die Fachschaftsvollversammlung und der Fachschaftsrat. Sie können sich selbst eine Ordnung geben.

Der Fachschaftsrat führt die laufenden Geschäfte der Fachschaft in eigener Zuständigkeit aus und vertritt die Belange der Studierenden des jeweiligen Fachgebietes gegenüber den zuständigen Instituten.

Über die Größe und Besetzung dieses Gremiums beschließen die jeweiligen Fachschaftsvollversammlungen.

Die Fachschaftsvollversammlung dient der Information und der politischen Willensbildung zu allen Belangen, welche die Studierenden des jeweiligen Fachgebietes betreffen. Sie kann Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft sowie an die Fakultäts- und Institutsgremien abgeben. Zudem wählt sie den Fachschaftsrat. Sie besteht aus allen Mitgliedern einer Fachschaft.

§§24-25 SdS 

FachschaftsvertreterInnenvollversammlung (F3V)

Die F3V ist die beschlussfassende Versammlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter aller Fachschaften. Sie dient der Vernetzung der Fachschaften untereinander und mit anderen Organen insbesondere denen der Studierendenschaft. Mitglieder der F3V sind ein von jedem Fachschftsrat delegiertes Fachschaftsmitglied, sowie eine oder ein vom unabhängigen Fachschaftsrefat bestimmte Fachschaftsreferentin. Mitglieder ohne Stimmrecht sind die weiteren Fachschaftsreferentinnen und Referenten. Einberufung, Leitung und Protokollführung obliegt den Fachschaftsreferentinnen und -referenten.

Die F3V wählt die Fachschaftsreferentinnen und -referenten.

Die F3V hat einen eigenen Haushalt, den die Fachschaftsreferent_innen nach den Beschlüssen der F3V ausführen.

Die F3V hat ein Veto-Recht gegenüber dem StuPa.

§§30-31 SdS 

Fakultätskonferenz

Die Fakultätskonferenz ist die beschlussfassende Versammlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden einer Fakultät. Sie nimmt die Belange der Studierenden einer Fakultät wahr und berät die studentischen Mitglieder des Fakultätsrates und seiner Kommissionen und Ausschüsse. Diese haben Informationspflicht gegenüber der Fakultätskonferenz. Die Fakultätskonferenz schlägt die studentischen Mitglieder für die Kommissionen und Ausschüsse des Fakultätsrates vor.

Mitglieder mit Stimmrecht sind ein von jeder Fachschaft der jeweiligen Fakultät delegiertes Fachschaftsratsmitglied, Mitglieder ohne Stimmrecht sind die weiteren Fachschaftsratsmitglieder und die studentischen Mitglieder von Fakultätsrat, Studienkommission und Studienstrukturkommission.

Nicht in allen Fakultäten wird dieses Gremium praktiziert. In solchen finden die obigen Absprachen gegebenenfalls in anderem Rahmen statt.

§§27 SdS 

Fakultätsrat

Der Fakultätsrat setzt sich zusammen aus 7 Hochschullehrern und jeweils 2 Wissenschaftliche Mitarbeiter, Studenten und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.

Er tagt in der Regel alle 5 Wochen. Der Fakultätsrat ist das zentrale Verwaltungsorgan der Fakultäten und wird von dem/der Dekan_in einberufen und geleitet. Die Statusgruppenmitglieder wählen die jeweiligen Vertreter der Studienkommission, sowie alle Berufungskommissionen. Der Rat entscheidet mit über Änderungen der Prüfungsordnungen und verwaltet die Finanzen der Fakultät.

§9 Grundordnung

fakultätsübergreifende Studienkommission

Dieses zentrale Gremium umfasst zwölf stimmberechtigte Mitglieder. Davon gehören sechs Mitglieder der Studierendengruppe an (jeweils ein Mitglied pro Fakultät), die jeweils von den Mitgliedern der Studierendengruppe der betreffenden Fakultät im Fakultätsrat gewählt werden. Die sechs weiteren Mitglieder bilden die Studiendekaninnen und Studiendekane der Fakultäten. Das Didaktische Zentrum (diz), die zentralen Einrichtungen, die Studierendenschaft sowie die Dezernate der zentralen Verwaltung können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter als beratendes Mitglied entsenden, die Fakultäten zusätzlich noch je ein beratendes Mitglied aus der Mitarbeitergruppe. Die Aufgaben sind vielseitige Themen um den Professionalisierungsbereich sowie der allgemeine Teil der Bachelerprüfungsordnung sowie einiger Anlagen, die Bachelor- Praktikumsordnung und die Evaluationsordnung. Darüber hinaus beschließt die Kommission über die Vergabe von Studienqualitätsmitteln des Professionalisierungsbereiches. Das Gremium übernimmt die Aufgaben der Studienqualitätskomission.

§11 Grundordnung
§3 Absatz (3) Geschäftsordnung
§45 NHG

Finanzbeauftragte Personen

Die autonomen Referate wählen in ihren Vollversammlungen einen Finanzbeauftragten, der im Auftrage der Referate ihren Haushaltstitel ausführt. Die Finanzbeauftragten müssen vom Studierendenparlament bestätigt werden, dürfen jedoch nur mit schriftlicher Begründung abgelehnt werden.

§14 SdS

Frauenförderrichtlinie

Diese Richtlinie hat das Ziel, durch die Frauenförderrichtlinie zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Hochschule beizutragen. Sie dient dazu, die bestehende Unterrepräsentanz von Frauen 1 abzubauen und Frauen aktiv zu fördern. Mit der Frauenförderrichtlinie sollen somit der strukturellen Benachteiligung von Frauen entgegengewirkt und gleiche Entwicklungsmöglichkeiten sichergestellt werden.

Frauenförderrichtlinie

Frauenförderplan

„Der zentrale Frauenförderplan als Konkretisierung der Frauenförderrichtlinie gibt Ziele vor, die auf allen Hierarchieebenen und in allen Einrichtungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Gültigkeit besitzen und bis zum vorgesehenen Zeitpunkt erreicht sein müssen […]. Daneben legt er konkrete Maßnahmen und Steuerungsinstrumente für die gesamtuniversitäre Ebene fest, die zur Erreichung dieser Ziele dienen. Der Plan regelt, welche Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten die Organisationseinheiten und ihre Leitungen, die zentralen und dezentralen Frauenbeauftragten sowie die Senatskommission für Frauenförderung und Gleichstellung haben, um zielorientierte Maßnahmen festzulegen und umzusetzen […]. Darüber hinaus ist vorgesehen, den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Zusätzliche finanzwirksame Steuerungsinstrumente sollen Anreize zur Frauenförderung in den verschiedenen Bereichen geben“.

Frauenförderplan

FrauenLesbenPlenum

Beratendes Teilorgan innerhalb des Autonomen Feministischen FrauenLesbenReferates. Siehe autonome Referate.

§34 SdS

FrauenLesbenReferat (FemRef)

Eines der Autonomen Referate. Es repräsentiert alle Studentinnen der Universität und schlägt den/die studentische_n Vertreter_in der Senatskommission für Gleichstellung vor.

Siehe autonome Referate.

§32-36 SdS

FrauenLesbenVollversammlung (auch Studentinnenversammlung)

Diese beschlussfassende Versammlung aller Studentinnen ist ein Teilorgan des autonomen feministischen FrauenLesbenReferates.

Siehe autonome Referate.

§33 SdS

Frauenvollversammlung

Die Frauenvollversammlung kann auf mehreren Ebenen stattfinden, sowohl universitätsweit, als auch fakultätsweit. Sie dient der politischen Willensbildung, dem Informationsaustausch und dazu in den jeweiligen Bereichen Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. Zudem schlägt die universitäre Frauenvollversammlung die Mitglieder der Kommission für Frauenförderung und Gleichstellung vor, welche dann vom Senat gewählt werden.

G

Geschäftsordnung

Die allgemeine Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Senats und der Fakultätsräte sowie der sonstigen Gremien der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Zu solchen Verfahrensbestimmungen gehören die Aufgabebestimmungen, die Spezifika des Vorsitz, Form der Einberufung, Sitzungsverlauf, Beschlussfähigkeit, Stimmrechtsverteilung usw. Gremien im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle von den Organen gebildeten Kommissionen, Ausschüsse und alle sonstigen Selbstverwaltungseinheiten.

Geschäftsordnung [GO]

Grundordnungskommission (GOK)

Der Senat setzt die GOK als ständige Kommission ein. Diese Kommission ist mit drei Personen pro Statusgruppe paritätisch besetzt (3,3,3,3). Die Amtszeit beträgt für Studierende ein Jahr, für alle weiteren zwei Jahre.

Homepage Grundordnungskommission [GOK]

§5 Absatz 5 Grundordnung 

H

Habilitation

Die Habilitation ist die höchste akademische Prüfung und dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre. Eine abgeschlossene Habilitation soll als Nachweis dienen, dass eine Person sein Fach nicht nur Wissenschaftlich repräsentieren kann (dies geschieht bereits mit der vorangegangenen Promotion), sondern auch methodisch beherrscht und fähig ist, die Inhalte in der Lehre wiederzugeben. Grundlage für den erfolgreichen Abschluss bildet unter anderem eine Habilitationsschrift. Mit der Erteilung einer Lehrbefugnis im Grade einer abgeschlossenen Habilitation ist man zur Führung des Titels „Privatdozent“ berechtigt.

Der Vorgang der Habilitationsprüfung wird durch eine Ordnung geregelt.

§9a NHG 

Hauptberuflich

Im universitären Kontext ist eine Tätigkeit Hauptberuflich, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.

§16 Absatz 1 NHG 

Haushaltsausschuss

Der Haushaltsausschuss überprüft die Rechtmäßigkeit der vergangenen Finanztätigkeiten eines AStA. Der Ausschuss wird durch das StuPa bestimmt. Er entlastet bei bestandener Prüfung den AStA – Vorstand der geprüften Legislatur.

§1 Absatz 3, §19 Absatz 2, §24, §25 Absatz 1 Finanzordnung der Studierendenschaft [FinO]

Hochschulgruppe ausländischer Studierender (HGAS)

Eines der autonomen Referate, zuständig für alle Belange der ausländischen Studenten.

Siehe autonome Referate.

§37-41 SdS

I

Institut

Fakultäten unterteilen sich in Institute, die Verwaltungseinheiten der Fachrichtungen sind. Sie werden von einem Direktor geleitet, der von einem Institutsrat unterstützt und gewählt wird. Einige Institute nennen sich auch Departments, der unterschiedliche Name weist aber nicht auf eine andere Struktur hin, es ist ausschließlich ein Unterschied in der Namensgebung. Auf dieser Ebene beginnt die Fakultäre Selbstverwaltung, deren Ausgestaltung nicht eindeutig im NHG geregelt ist und insofern in gewissem Rahmen der Autonomie der Universität unterstellt ist.

Institutsrat

Der Institutsrat berät zu allen Belangen eines Instituts. Hierzu zählen neben Prüfungsordnungen und Berufungen (Die anschließend noch im Fakultätsrat und Senat besprochen werden) auch die Nutzung der dem Institut zugewiesenen Geldmittel und der Repräsentation nach außen. Er wird auf einer Institutsvollversammlung nach Statusgruppen gewählt. Dabei sind die Statusgruppen meist wie folgt vertreten: vier Hochschullehrer, ein_e Wissenschaftliche_r Mitarbeiter_in, ein_e Studierende_r, sowie ein_e Mitarbeiter_in aus Technik und Verwaltung. Geleitet wird das Gremium von einem Direktor, den es selbst wählt (4, 1, 1, 1). Bis auf die/den Studierende_n werden alle Mitglieder und der Direktor auf 2 Jahre gewählt, der/die Studierende erhält ihr Amt für 1 Jahr.

Institutsvollversammlung

Die Institutsvollversammlung wird vom Direktor des Instituts einberufen und geleitet. Sie wird hauptsächlich genutzt um den Institutsrat zu wählen, kann jedoch auch weitere Funktionen haben, wie die Politische Willensbildung des Instituts, das Aussprechen von Belobigungen oder um einen Rückblick auf das vergangene Jahr zu halten.

J

keine Einträge

K

Kooperationsausschuss „Hochschule-Gewerkschaften”

Dieses Gremium ist mit zwei Personen pro Statusgruppe paritätisch besetzt (2,2,2,2). Die Amtszeit beträgt für Studierende ein Jahr, für alle weiteren zwei Jahre. Die Arbeit der Kooperationsstelle wird begleitet durch einen Kooperationsausschuss. Hier wird über Arbeitsschwerpunkte und Projekte entschieden; Ideen für Kooperationsthemen werden diskutiert.
Der Ausschuss ist mit Vertreter*innen aus der Universität, der Fachhochschule und den Gewerkschaften besetzt. 

Homepage Kooperationausschuss

Kommission

Eine Kommission dient zur Delegation von Aufgaben, aus einem Rat, dem Senat oder dem Studierendenparlament. Das jeweilige Gremium entscheidet selbst über die Mitglieder der jeweiligen Kommission. Werden die Aufgaben und Bedingungen der Arbeit im Ausschuss nicht bereits durch Ordnungen oder das Niedersächsische Hochschulgesetz beschrieben, so obliegt auch dies den Gremien, die die Kommissionen wählen.

Die fakultätsübergreifende, sowie die bifakultäre Studienkommission und die Kommission für Lehrkräftebildung bestehen jeweils aus einem Vertreter mehrerer Fakultäten. Diese Vertreter werden im Fakultätsrat der jeweiligen Fakultäten gewählt und bilden dann gemeinsam ein Gremium.

Kommissionen sind unter Anderem:

  • Im Institutsrat:
    • Besetzungskommissionen
  • Im Fakultätsrat:
    • Berufungskommissionen
    • Studienkommission (inklusive fakültätsübergreifender und bifakultäre)
    • Studienqualitätsmittelkommission
    • Kommission für Lehrkräftebildung
    • Studienstrukturkommission
  • Im Senat:
    • Kommission für Forschungsfolgenabschätzung und Ethik
    • Kommission für Hochschulentwicklungsplanung
    • Kommission für gute wissenschaftliche Praxis
    • Kommission für Forschungs- und Nachwuchsförderung
    • Kommission zur Ernennung von Ehrenbürgern/ -innen und Ehrensenatoren/-innen und Verleihung der Universitätsmedaille
    • Grundordnungskommission
    • Schlichtungskommission
    • Kommission für Frauenförderung und Gleichstellung
  • Im Studierendenparlament:
    • Das Studierendenparlament besitzt keine dauerhaften Kommissionen. In manchen Legislaturen werden jedoch Kommissionen damit beauftragt bestimmte Konzepte, wie die Überarbeitung einer Satzung oder Ordnung herauszuarbeiten.
      Homepage StuPa-Oldenburg

 

Kommission zur Ernennung von Ehrenbürgern/ -innen und Ehrensenatoren/-innen und Verleihung der Universitätsmedaille (EEK):

Die Kommission besteht aus vier Professor_innen und jeweils einer_m Wissenschaftlichen_m Mitarbeiter_in, einem Studierenden und einer_m Mitarbeiter_in aus Technik und Verwaltung (4,1,1,1).

Die EEK tagt ausschließlich dann, wenn es einen Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenbürger_in oder Ehrensenator_in gibt. Da dies nur sehr selten vorkommt, tagt dieses Gremium beinahe nie.

Homepage Kommission zur Ernennung von EhrenbürgerInnen

Kommission für Forschungsfolgenabschätzung und Ethik (EK)

Als Senatskommission berät die Kommission für Forschungsfolgenabschätzung und Ethik Wissenschafler_innen der Universität und kooperierender Hochschulen und Einrichtungen bezüglich ethischer Aspekte bei Forschungsvorhaben. Insbesondere beurteilt sie ethische und rechtliche Aspekte bei nicht-medizinischer Forschung am Menschen.

Ethische Aspekte medizinierscher Forschung am Menschen werden durch die Ethikkommission der Fakultät VI begutachtet.

Die Kommission besteht aus vier Professor_innen und jeweils einer_m Wissenschaftlichen_m Mitarbeiter_in, einer_m Mitarbeiter_in aus Technik und Verwaltung und einem Studierenden (4,1,1,1).

Jede_r, der_m Ergebnisse der Forschung bekannt werden, die Gefahren für Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben herbeiführen können, ist verpflichtet, die Ethikkommission darüber zu unterrichten.

-> Grundordnung

Homepage Ethikkommission

Kommission für Forschungs- und Nachwuchsförderung

Die Aufgabe dieser Kommission besteht darin Projekte auszuarbeiten, die den Wissenschaftlichen Nachwuchs an den Universitäten fördern sollen. Da es bereits eine_n Vizepräsident_in gibt, die die Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses zu ihren vorrangigen Aufgaben zählt, tagt dieses Gremium nie, es sei denn eine Statusgruppe drängt darauf sich dort gezielt einzubringen.

Diese Kommission ist mit zwei Personen pro Statusgruppe paritätisch besetzt (2,2,2,2). Die Amtszeit beträgt für Studierende ein Jahr, für alle weiteren zwei Jahre.

Homepage Kommmission für Forschungs- und Nachwuchsförderung

Kommission für Frauenförderung und Gleichstellung (KFG)

Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG § 3 Abs. 3) verpflichtet die Hochschulen, Maßnahmen zur Beseitigung der im Hochschulwesen für Frauen bestehenden Nachteile sowie zur Förderung der Frauen und Geschlechterforschung zu ergreifen (Gleichstellungsauftrag).

Auf dieser Grundlage erarbeitet die KFG für die Hochschulleitung und den Senat Vorschläge für Maßnahmen, die zu einer Erfüllung dieser Aufgaben führen. Dazu gehören u.a. die Frauenförderrichtlinie, der Frauenförderplan als Teil der Entwicklungsplanung der Hochschule und die Richtlinie gegen sexuelle Diskriminierung und Gewalt.

Die Mitglieder der KFG unterstützen die Förderung von Frauen und Geschlechterstudien und analysieren Bedeutung und Folgen, die Reformansätze in der aktuellen hochschulpolitischen Diskussion (wie z.B. Studienreform und Zielvereinbarungen) insbesondere für Frauen haben können.

Diese Kommission ist mit zwei Personen pro Statusgruppe paritätisch besetzt (2,2,2,2). Die Amtszeit beträgt für Studierende ein Jahr, für alle weiteren zwei Jahre. Ihre Mitglieder werden von der Frauenvollversammlung vorgeschlagen und vom Senat gewählt.

Homepage Kommission für Frauenförderung und Gleichstellung

Kommission für gute wissenschaftliche Praxis (KWP)

Die Kommission besteht aus vier Professor_innen und jeweils einer_m Wissenschaftlichen_m Mitarbeiter_in, einer_m Mitarbeiter_in aus Technik und Verwaltung und einem Studierenden. (4,1,1,1). Die Amtszeit beträgt für Studierende ein Jahr, für alle weiteren zwei Jahre.

Homepage Kommission für gute wissenschaftliche Praxis

Kommission für Hochschulentwicklungsplanung (HEP)

Die Kommission besteht aus fünf Professor_innen und jeweils einer_m Wissenschaftlichen_m Mitarbeiter_in, einer_m Mitarbeiter_in aus Technik und Verwaltung und einem Studierenden (5,2,1,1). Die Amtszeit beträgt für Studierende ein Jahr, für alle weiteren zwei Jahre.

Homepage Kommission für Hochschulentwicklungsplanung

Kommission für Lehrkräftebildung (KLB)

Diese Kommission berät das Direktorium des Zentrums für Lehrkräftebildung – Didaktisches Zentrum (DiZ). Die vier Mitglieder des Direktoriums werden von der KLB gewählt. Es läd einmal im Semester zu einer Sitzung ein. Sie bildet aus ihren Mitgliedern den Rat für Forschung und den Rat für Lehre.

Die Sitzungen der KLB werden unter Mitteilung der vorgeschlagenen Tagesordnung hochschulöffentlich bekannt gegeben; entsprechendes gilt für ihre Empfehlungen. Die Sitzungen der KLB sind hochschulöffentlich.

Zum Mitglied dieses Gremiums wählt jede Fakultät der Fakultäten I bis V je ein Mitglied aus den Statusgruppen Hochschullehrende, wissenschaftliche Mitarbeiter und Studierende für diese Kommission. Zudem wählen die Mitarbeiter_innen aus Technik und Verwaltung zwei Vertreter_innen für dieses Gremium in der Zentrumsversammlung des DiZ (5, 5, 5, 2). Die Mitglieder des Direktoriums sind qua Amt beratendes Mitglied in der KLB. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der weiteren Mitglieder zwei. Die Hochschullehrenden haben dreifaches Stimmrecht.

Homepage Kommission für Lehrerkräftebildung

Kommission zur Überarbeitung der Satzung

Diese Kommission kann zur Veränderung der Satzung der Studierendenschaft auf Antrag einberufen werden, um Vorschläge zu erarbeiten. Satzungsänderungen können nur mit einer zwei-drittel Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments gefasst werden. 

§2 SdS

konsekutiv

Auf einen Studiengang bezogen meint konsekutiv, dass er auf einen anderen Studiengang aufbaut und diesen Voraussetzt. Dieser vorangehende Studiengang ist im Allgemeinen die Auflage für eine erfolgreiche Bewerbung auf den konsekutiven Studiengang.

L

keine Einträge

M

Mitglied

Mitglieder der Hoschschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.

Zusätzlich sind Mitglieder der Hochschule auch Professor_innen sowie Juniorprofessor_innen, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen.

Mitglied eines Gremiums ist in der Regel, wer demokratisch in dieses hineingewählt wurde und ein Stimm- und Rederecht hat. Näheres regelt jeweils die Ordnung, unter der dieses Gremium fällt.

Siehe auch Angehörige.

N

Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Das NHG betrifft das Hochschulrecht, dass auf Bundesebene eingerahmt wird durch das Hochschulrahmengesetzt (HRG) und das Landeshochschulgesetzt (LHG). Es fällt in das Verwaltungsrecht und betrifft die Regelungen an den Hochschulen im Land Niedersachsen. Die Regelungen bilden auch insofern einen Rahmen, als dass sie der Autonomie der Hochschulen gegenüberstehen und ihre konkrete Ausführung Sache der Hochschulen ist. 

Niedersächsisches Hochschulgsetz [NHG]

O

keine Einträge

P

Präsidium der Universität

Das Präsidium der Universität bildet die Spitze unter den Organen und Einheiten der universitären Organisation. 

Das Präsidium leitet die Hochschule in eigener Verantwortung. Es hat die Entwicklung der Hochschule zu gestalten, die Entscheidungen des Senats über die Entwicklungsplanung vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllt. Alle Aufgaben, die nicht gesetzlich einem anderen Organ zugewiesen sind, fallen in den Bereich des Präsidiums.

Das Präsidium kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Präsidium die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. Ist ein Organ dauernd beschlussunfähig, so kann es unter Anordnung seiner Neuwahl vom Präsidium aufgelöst werden.

Das Präsidium wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Ihm obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe der Hochschule und der Studierendenschaft. 3Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Trägers gelten entsprechend. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind ihm anzuzeigen. Dem Präsidium gehören neben der/m Präsident/in noch je nach Veranlassung der Grundordnung eine Mehrzahl von Vizepräsident/innen an, mit verschiedenen Ressorts.

§§37-40 NHG

Präsidium des Studierendenparlaments

(StuPa-Präsidium) repräsentiert das StuPa nach außen und führt die laufenden Geschäfte des StuPa , wie beispielsweise Rücktritte von Mandatsträgern abzuwickeln und Anträge zu sammeln. Es bereitet die StuPa-Sitzung vor, lädt zu ihr ein und leitet sie. Es wird in der Regel in der ersten Sitzung des StuPa gewählt, bis dahin obliegt die Leitung dem Ältestenrat.

Profilpapier

Der Dekan einer Fakultät erstellt ein Profilpapier, welches anschließend vom Fakultätsrat und dem Senat beschlossen werden soll. In ihm wird festgehalten, warum ein_e Professor_in einzustellen ist und in welchen Bereichen diese Person in wie weit einzusetzen ist, sowie der Ausschreibungstext.

Siehe auch Berufung

Promotion

Mit der Promotion erwirbt eine Person den akademischen Grad eines Doktors. Strebt jemand eine Promotion an, so nennt man ihn Doktorand, bzw. sie Doktorandin, Promovierende_r, oder DissertantIn. Die Dissertation bezeichnet die wissenschaftliche Arbeit, die diese Person verfassen muss und die, neben einer mündlichen Prüfung, als Grundlage für den erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens genommen wird.

Prüfungsausschuss

Dieses Gremium ist dazu da, die Einhaltung der Prüfungsordnung sicher zu stellen. Bei Verstößen gegen diese Ordnung oder Auslegungsfragen zu ihr, ist der jeweilige Prüfungsausschuss zu kontaktieren.

Jeder Fakultätsrat wählt einen Prüfungsausschuss. Dieser besteht aus drei Mitgliedern der Hochschullehrergruppe, ein Mitarbeiter, der in der Lehre tätig ist und ein Studierender. Zudem nimmt ein Mitglied des Prüfungsamtes beratend an den Sitzungen teil. Bei Abstimmungen zur Bewertung und Anrechnung hat die Studierendenvertretung keine Stimme. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht an jeder Prüfung in ihrer Zuständigkeit beobachtend teilzunehmen. Für Fachbachelor-Studiengänge kann ein eigener Prüfungsausschuss eingerichtet werden. Dieser wird ebenfalls vom Fakultätsrat gewählt, erhält jedoch meist vom zuständigen Institut einen Vorschlag.

Vgl. etwa §6 BPO

Prüfungsordnung

Die Prüfungsordnung regelt allgemein das Verfahren der Erlangung der Prüfungsgrade an der Universität. Wesentliche Punkte sind etwa Studienziel, Dauer und Gliederung des Studiums, Verwaltungs- und Regulationsorgane, Ablauf von Prüfungen, Prüfungsformen, Zulassung, Nachteilsausgleich, Täuschungsversuche und ihre Bestrafung, Widerspruchsverfahren sowie Wiederholungsversuche.

Prüfungsordnungen an der Uni Oldenburg

Q

keine Einträge

R

Rat für Forschung (RaFo)

Dieses Gremium ist Teil des Zentrums für Lehrkräftebildung – Didaktisches Zentrum (DiZ). Es beschäftigt sich der Nachwuchsförderung und Forschungsstrategien, sowie der Drittmittelwerbung innerhalb des DiZ. Der Rat für Forschung kann Empfehlungen beschließen.

Ihm gehören neben dem für Forschung zuständigen Mitglied des Direktoriums, welches die Sitzungen einberuft und leitet, drei weitere Hochschullehrende und drei Wissenschaftliche Mitarbeiter an. Studierende befinden sich nicht in diesem Rat (4, 3, 0, 0). Zudem können Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung, die im DiZ arbeiten auf der Zentrumsversammlung bestimmt und vom RaFo stimmlos beraten.

Homepage Rat für Forschung

Rat für Lehre (RaLe)

Dieses Gremium ist Teil des Zentrums für Lehrkräftebildung – Didaktisches Zentrum (DiZ). Der Rat für Lehre berät zu übergreifenden Fragen der Lehrorganisation und Koordination der Lehrkräftebildung, insbesondere die Prüfungsordnungen von Lehramts-Studierenden. Es berät die fakultätsübergreifende Studienkommission in Fragen der Lehrerbildung. 

Die Mitglieder dieses Gremiums sind neben dem für Lehre zuständigen Mitglied des Direktoriums, welches die Sitzung einberuft und leitet, zwei weitere Hochschullehrende, zwei wissenschaftliche Mitarbeiter und fünf Studierende, davon je eine_r aus jeder Fakultät mit Lehramtsstudiengängen (3, 2, 5, 0). Zudem können Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung, die im DiZ arbeiten auf der Zentrumsversammlung bestimmt und vom RaFo stimmlos kooptiert werden.

Der Rat für Lehre tagt in der Regel alle 6 Wochen.

Homepage Rat für Lehre

Rederecht

Auch wenn viele Gremien der Universität und alle der verfassten Studierendenschaft hochschulöffentlich tagen, so bedeutet dies nur, dass jeder Angehörige der Universität das Recht hat bei den Sitzungen anwesend zu sein. Die Person mit Vorsitz erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Besitzt eine Person in diesem Gremium kein Rederecht, so kann die Sitzungsleitung ihm das Wort dennoch erteilen, die Person kann dies jedoch nicht einfordern. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss per Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ausgeschlossen werden. Umgekehrt kann Zuhörerinnen per Beschluss Rederecht erteilt werden.

Im Studierendenparlament findet zudem das (quotierte) Erstrednerinnenrecht Anwendung.

§8 GO

Referat für behinderte und chronisch kranke Studierende (BeRef)

Eines der autonomen Referate, zuständig für alle Belange von Studierenden mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung.

Siehe autonome Referate.

Referentenkollektiv

Die Referenten des autonomen Schwulenreferates bilden gemeinsam das Referentenkollektiv.

Siehe autonome Referate.

Referentinnenkollektiv

Die Referenten des autonomen feministischen FrauenLesbenreferates bilden gemeinsam das Referentinnenkollektiv.

Siehe autonome Referate.

Referentinnen- und Referetenteam

Die Referenten des autonomen Referates für behinderte und chronisch Kranke Studierende bilden gemeinsam das Referentinnen- und Referententeam.

Siehe autonome Referate.

S

Schlichtungskommission (SchliKo)

Diese Senats-Kommission ist mit einer Person pro Statusgruppe paritätisch besetzt (1,1,1,1). Zusätzlich beraten 2 Professoren dieses Gremium. Die Amtszeit beträgt für Studierende ein Jahr, für alle weiteren zwei Jahre.

Homepage Schlichtungskommission

Schwulenplenum

Beratendes Teilorgan innerhalb des Autonomen SchwulenReferates.

  Siehe autonome Referate.

Schwulenreferat

Eines der autonomen Referate, zuständig für alle Belange von schwulen Studenten.

Siehe autonome Referate.

Semesterbeiträge

Die Einzahlung des Semesterbeitrags ist Voraussetzung sowohl für die Einschreibung als auch für die jeweilige Rückmeldung in das nächst höhere Semester.

  • den Kosten für das Semesterticket, 
  • einem Verwaltungskostenbeitrag , den die Universität einbehält,
  • einem Studentenwerksbeitrag , 
  • einem Beitrag für die Fahrradselbsthilfewerkstatt,
  • den Kosten für das Kulturticket sowie
  • der Studentenschaftsbeitrag, mit dem sich der allgemeine Studierendenausschuss (AStA) finanziert.

Übersicht Semesterbeiträge

Semestertickethärtefallkommission

Studentinnen und Studenten der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg kann aus gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der studienbezogenen Ortsabwesenheit oder wegen fehlender finanzieller Voraussetzung seitens des Allgemeinen Studentinnen- und Studentenausschusses in Härtefällen der Beitrag für jeweils ein Semester auf einen begründeten Antrag hin ganz oder teilweise erstattet werden.

Die Kommission besteht aus drei durch das StuPa gewählten Studierenden. Die Kommission überprüft und entscheidet über Anträge, über die zuvor durch die Referenten nicht entschieden werden konnte. Sie entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen Entscheidungen der Härtefall-Sozialreferenten. Die Kommission ist in ihren Entscheidungen dem Studentinnen- und Studentenparlament gegenüber rechenschaftspflichtig.

https://asta-oldenburg.de/semesterticket-erstattung/erstattungsordnung/

Senat

Der Senat ist das höchste Gremium innerhalb der Universität, welches nicht ausschließlich von Hochschullehrern besetzt wird. 

Ihm gehören mit Stimmrecht sieben Hochschullehrende, und je zwei wissenschaftliche Mitarbeiter, zwei Studierende und zwei Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung. Ohne Stimmrecht gehören dem Senat Vertreter folgender Gruppen an:

  • Das Präsidium, welches die Sitzung leitet,
  • Die Dekane
  • Der AStA
  • Der Personaltrat
  • Die Promovierendenvertretung
  • Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte
  • Zentrum für Lehrkräftebildung – Didaktisches Zentrum
  • Psychologischer Beratungsservice

Der Senat wählt das Präsidium, welches wiederum die Sitzung einberuft. Er beschließt die Ordnungen der Hochschule, soweit diese Zuständigkeit nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung der Fakultät oder einem anderen Organ zugewiesen ist. Für fakultätsübergreifende Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten sowie zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen. Das Präsidium ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig. Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. Ihm ist rechtzeitig vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan und vor Abschluss einer Zielvereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Senat wählt außerdem ständige Kommissionen und Ausschüsse.

Homepage Senat

Vgl. etwa §5 GO und §41 NHG

Senatskommission für Frauenfragen

Dies ist der ehemalige Titel der Kommission für Frauenförderung & Gleichstellung.

Studentinnenversammlung (auch FrauenLesbenVollversammlung)

Diese beschlussfassende Versammlung aller Studentinnen ist ein Teilorgandes autonomen feministischen FrauenLesbenReferat.

Siehe autonome Referate.

Studentische Fakultätsvollversammlung

Die studentische Fakultätsvollversammlung dient der Information und der politischen Willensbildung zu allen Belangen, welche die Studierenden der jeweiligen Fakultät betreffen. Sie kann Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft sowie an die Fakultätsgremien abgeben. Sie wird durch die Fakultätskonferenz einberufen und geleitet. Sie wird nur auf Antrag des AStA, der Mehrheit des StuPa oder 10% der Studierenden seiner Fakultät einberunfen.

Studienkommission (StuKo)

Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommissionen für Lehre und Studium (Studienkommissionen) bestehen mindestens zur Hälfte Studierende sind. Das Präsidium bestimmt die Zahl und Größe der Studienkommissionen, ihre Zuständigkeit für einzelne Studiengänge und ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten. Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan ohne Stimmrecht. Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt das für die Lehre zuständige Präsidiumsmitglied über den Vorsitz.

Die zuständigen Studienkommissionen sind vor Entscheidungen des Fakultätsrates in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. Der Fakultätsrat hat ihre Empfehlungen zu würdigen und seine Stellungnahme zu dokumentieren; er kann einzelne Entscheidungen auf eine zuständige Studienkommission übertragen.

Die Studienkommission schlägt dem Fakultätsrat ein Mitglied der Hochschullehrergruppe oder in Ausnahmefällen ein lehrendes Mitglied der Mitarbeitergruppe zur Wahl als Studiendekanin oder Studiendekan vor. Die Studienkommission kann dem Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Abwahl der Studiendekanin oder des Studiendekans vorschlagen.

§45 NHG

Studientag

Dieses Wort wird in der Satzung der Verfassten Studierendenschaft verwendet, um Fristen anzugeben. Er soll, in Abgrenzung zu den Werktagen (Montags bis Samstags) auf die Tage Montags bis Freitags verweisen. Da der Begriff aber auch für Lehrkonzepte in Schulen oder Event-Tage von Zentren und Institutionen verwendet wird, und weil der Begriff in keiner Satzung definiert wird, empfahl die Kommission zur Überarbeitung der Satzung 2019 dieses Wort sowohl aus der Satzung als auch aus der Wahlordnung der Studierendenschaft herauszunehmen.

Studienqualitätskommission (StuQuaKo)

Per Amt sind alle Mitglieder der fakultätsübergreifenden Studienkommission auch Mitglieder in der Studienqualitätsmittelkommission. Damit besteht sie aus jeweils sechs Hochschullehrenden und sechs Studierenden. Zudem beraten je ein_e Repräsentant_in des Didaktischen Zentrums, des AStA, der Dezernate, sowie weiterer zentraler Einrichtungen und je ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter jeder Fakultät. Auch die Leitung des Referats für Studium und Lehre sowie der Vizepräsident für Finanzen ist anwesend. Die Leitung und Einberufung der Sitzung obliegt der Vizepräsidentin für Studium und Lehre.

Erarbeitet begründete Beschlussvorschläge für das Präsidium, wie Studienqualitätsmittel zu verwenden sind.

§11 GO

Studienqualitätsmittel

Die Studienqualitätsmittel werden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen gewährt. Die Höhe der Mittel, die eine Universität so erhält, hängt von der Anzahl der erfolgreichen Abschlüsse ab, die an der Universität vergeben werden. Die Studienqualitätsmittel betragen für jede Studierende und jeden Studierenden 500 EUR für jedes Semester oder 333 EUR für jedes Trimester.

Studierendenparlament (StuPa)

Das Studierendenparlament ist die beschlussfassende Versammlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaft. Das Studierendenparlament beschließt in allen Belangen der Studierendenschaft, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es ist insbesondere zuständig für die Satzung, die Ordnungen der Studierendenschaft, den Haushaltsplan der Studierendenschaft, die Wahl eines Präsidiums des Studierendenparlaments, die Entscheidung über die Mitgliedschaft der Studierendenschaft in Dachverbänden und Zusammenschlüssen von Studierendenschaften, die Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des AStA.

Das StuPa fasst 50 Mandatsträger, die von der gesamten Studierendenschaft zum Ende jedes Wintersemesters gewählt werden.

§§7-12 SdS

Homepage StuPa

Studierendenschaftsorgane (auch Organe der Studierendenschaft)

Die Studierendenschaftsorgane richten sich nach der Ordnung der Studierendenschaft. Gemeinsam bilden sie das grundlegende Konstrukt das der studentischen Selbstverwaltung dient.

  • Das Studierendenparlament (StuPa)
  • Der allgemeine Studierendenausschuss (AStA)
  • Der Ältestenrat
  • Die Vollversammlung (VV)
  • Die Fachschaftsorgane
  • Die Fakultätskonferenz
  • Die FachschaftsvertreterInnenvollversammlung (F3V)
  • Die autonomen Referate
  • Das unabhängige Fachschaftenreferat
  • §1 SdS

T

keine Einträge

U

Urabstimmung

Die Studierendenschaft kann durch eine Urabstimmung in allen ihren Belangen mit Ausnahme von Haushaltsplänen, Beiträgen und Wahlen von Mitgliedern der Studierendenschaftsorgane Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft aussprechen. Die zuständigen Organe der Studierendenschaft haben unverzüglich über die Empfehlung zu beschließen. 

Der AStA hat eine Urabstimmung durchzuführen 1. auf Beschluss des Studierendenparlaments, 2. auf Beschluss der Vollversammlung, 3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder der Studierendenschaft. Ein Antrag auf Aufhebung eines Studierendenparlamentsbeschlusses muss innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses gestellt werden.

§21-22 SdS

V

Verwaltungsausschuss

Der Verwaltungsausschuss dient zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur Kommunikation zwischen den Fraktionen. Der Ausschuss tagt regelmäßig, nach Möglichkeit vor jeder Parlamentssitzung. Somit besteht die Aufgabe dieses Ausschusses darin, die Sachanträge zu bearbeiten, die in die jeweils folgenden  Sitzung des Studierendenparlaments behandelt werden sollen. Der Verwaltungsausschuss kann Beschlüsse über Sachanträge fassen. Diese sind nicht bindend, werden jedoch als Empfehlungsvotum durch das Präsidium des Parlamentes bekannt gegeben.

http://stupa-oldenburg.de/stupa/ausschuesse/verwaltungsausschuss-2/

Vollversammlung (VV)

Eine Vollversammlung beschreibt ein politisches Gremium, zu dem alle Mitglieder einer bestimmten Statusgruppe oder Organisationsebene eingeladen sind. Sie dient meist der politischen Willensbildung und der Information der entsprechenden Gruppe und beinhaltet häufig die Wahl von Repräsentanten jener Gruppe. Zu ihnen zählen unter anderem die Fachschafts-, FachschschaftsvertreterInnen-, Frauen- und Institutsvollversammlung sowie die Vollversammlungen der autonomen Referate und Zentrumsversammlungen.

In der Satzung der Studierendenschaft wird die Vollversammlung als Organ der Studierendenschaft aufgeführt. Diese wird zur Abgrenzung auch Studentische Vollversammlung genannt.

Die studentische Vollversammlung (VV) dient der Information und der politischen Willensbildung zu den Belangen der Studierendenschaft. Diese Art der Vollversammlung wird nur auf Antrag des AStA, der Mehrheit des StuPa oder 10% aller Studierenden einberufen.

Die Abkürzung VV wird zudem verwendet, um auf die Vollversammlung der ausländischen Studierenden hinzuweisen. Siehe hierzu autonome Referate.

§§17-18 SdS

Vollversammlung ausländischer Studierender

Diese beschlussfassende Versammlung aller ausländischer Studierender ist ein Teilorgan der Hochschulgruppe ausländischer Studierender.

Siehe autonome Referate.

Vollversammlung schwuler Studenten

Diese beschlussfassende Versammlung aller schwuler Studenten ist ein Teilorgan des autonomen SchwulenReferates.

Siehe autonome Referate.

Vollversammlung der behinderten und chronisch kranken Studenten

Diese beschlussfassende Versammlung aller behinderter oder chronisch kranker Studierender ist ein Teilorgan des autonomen Referates für behinderte und chronisch kranker Studierender.

Siehe autonome Referate.

W

Wahlausschuss

An der Universität gibt es zwei Wahlausschüsse, den Universitären und den Studentischen, welcher vom Studierendenparlament gewählt wird, sowie die Wahlausschüsse der Autonomen Referate. Vertreter der Ausschüsse dürfen sich in den Wahlen, die sie jeweils überwachen nicht zur Wahl aufstellen lassen.

Der universitäre Wahlausschuss besteht aus je 2 Mitgliedern jeder Statusgruppe (2,2,2,2). Er unterliegt der Wahlordnung der Carl von Ossietzky-Universität Oldenburg und ist an Weisungen anderer Hochschulorgane nicht gebunden. Er überwacht die Wahlen des Senats und der Fakultätsräte.

Der studentische Wahlausschuss besteht aus drei vom Studierendenparlament bestimmten Vertretern und überwacht die Wahl des Studierendenparlaments.

Wahlordnung Gremienwahlen

Homepage Wahlausschuss

X

keine Einträge

Y

keine Einträge

Z

zentral

Einrichtungen und Stellen sind zentral, wenn sich ihre Zuständigkeit über die gesamte Universität erstreckt. Gelder sind zentral, wenn sie von zentralen Einrichtungen und Stellen aus verteilt werden oder jede Fakultät/Institution sich um diese Gelder bewerben kann. Siehe auch dezentral.

Zentrum

Die wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben in Lehre und Forschung werden von den Fakultäten übernommen. In begründeten Ausnahmefällen können fakultätsübergreifend Zentren gebildet werden, denen dann einige dieser Aufgaben übertragen werden. Zentren werden immer befristet errichtet. Die Universität verpflichtet sich jedoch zu jeder Zeit ein Zentrum zur Koordination von Lehrkräftebildung zu unterhalten. 

Zentren sind unter Anderem:

  • Center für Lebenslanges Lernen
  • Oldenburger Fortbildungszentrum
  • Zentrum für Hörforschung
  • Zentrum für Interdisziplinäre Frauen- und Geschlechterforschung
  • Zentrum für Lehrkräftebildung – Didaktisches Zentrum (DiZ)
  • Zentrum für nachhaltige Raumentwicklung in Oldenburg (ZENARiO)
  • Zentrum für Süd-Nord-Bildungskooperation (ZSN)
  • Zentrum für Umwelt und Nachhaltigkeitsforschung (COAST)
  • Zentrum für Windenergieforschung
  • Zentrum für Lehrkräftebildung – Didaktisches Zentrum (DiZ):

Dies ist seit 2019 der neue Name des Didaktischen Zentrums. Es beschäftigt sich mit der Qualität der Lehrerbildung in Oldenburg, verwaltet Praktika und bietet gemeinsam mit dem Oldenburger Fortbildungszentrum diverse Veranstaltung zur freiwilligen Weiterbildung der Lehrkräfte an. Auch wenn Zentren nur zeitlich befristet zu bilden sind, so verpflichtet sich die Universität selbst, ständig ein Zentrum zur Koordination von Lehrkräftebildung zu unterhalten.

Mitglieder in Zweitmitgliedschaft sind alle Studierenden des Master of Education, alle Lehrende, die überwiegend in der Lehrerbildung eingesetzt werden, das Verwaltungspersonal des DiZ und die Studiendekane. Zusätzlich kann jeder Student, der im 2-Fächer Bachelor studiert auf Antrag Mitglied werden. Mitglieder im DiZ sind zugleich auch Angehörige. Organe des DiZ sind

  • das Direktorium,
  • die Kommission für Lehrkräftebildung,
  • der Rat für Forschung,
  • der Rat für Lehre und
  • die Zentrumsversammlung.

Siehe auch Homepage DiZ

Zulassungsordnung

Diese Ordnung klärt die Zugangsvoraussetzungen zu einem Studiengang. Um sie zu legitimieren muss sie, nach Stellungnahme der Studienkommission, vom Fakultätsrat verabschiedet und sowohl vom Präsidium als auch vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur bestätigt werden.