Semesterticket-Erstattung

semesterticket-erstattung@asta-oldenburg.de
Tel.: 0441-798-3104
Fax.: 0441-798-3164
Raum M 1-153

die nächsten Sprechstunden:

Wer wir sind

Du kannst dir den Semesterticket-Beitrag aus verschiedenen Gründen erstatten lassen:

Nach den Erstattungskriterien zu unserer Erstattungsordnung steht dir ein Erstattungsanspruch aufgrund fehlender finanzieller Voraussetzungen dann zu, wenn du deinen finanziellen Bedarf durch Einkommen und Vermögen nicht decken kannst. Stehen dir Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu, gilt dein Bedarf grundsätzlich als gedeckt.

Anders ist das nur, wenn du eine Sozialleistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes oder zur Vermeidung einer Hilfebedürftigkeit erhältst. Das sind bspw. Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Wohngeld oder Kinderzuschlag. Das Vorliegen fehlender finanzieller Voraussetzungen wird durch einen entsprechenden Sozialleistungsbescheid für deinen Haushalt vor, in dem du berücksichtigt wirst.

Regelmäßig reicht es aus, wenn dein Name in der Berechnung der Sozialleistung auftaucht, du musst die Sozialleistung nicht unbedingt selbst erhalten. Daneben reichen auch folgende Nachweise aus: Bescheid über den Erlass der Langzeitstudiengebühren aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage, Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Feststellung der Mittellosigkeit einer anerkannten Beratungsstelle.

Falls es Gründe gibt, aus denen du einen bestimmten Sozialleistungsbescheid nicht vorlegen kannst, schilderst du diese Gründe und stellst deine finanzielle Situation dar. Diese Gründe sind insbesondere die Gefährdung eines Aufenthaltstitels von ausländischen Studierenden oder die Ablehnung eines Antrages auf Wohngeld aufgrund von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit.

Du bekommst die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages für das gesamte Semester und darfst das SemesterTicket weiter behalten und benutzen.

Benötigten Unterlagen in der Übersicht (Belege in der Regel als Kopie):

  • Immatrikulationsbescheinigung für das Antragssemester
  • Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen oder
  • Darstellung der sozialen und finanziellen Situation der Bedarfsgemeinschaft Nachweise, die die Angaben belegen in Kopie:
    • Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Einkommen der letzten 3 Monaten, ggf. Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • Antrag zur Semesterticketerstattung

Du kannst einen Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrags aufgrund deiner mindestens 120-tägige studienbezogene Ortsabwesenheit.

Antragsteller_innen müssen vor der Abreise ihre Campus Card innerhalb der Sprechzeiten entwerten und einen neuen Gültigkeitszeitraum bestimmen lassen. Hierfür ist ein vollständiger Antrag erforderlich. Eine rückwirkende Entwertung ist nicht möglich.

Der Zeitraum deiner studienbezogenen Ortsabwesenheit muss nicht mit den Semesterzeiten unserer Universität übereinstimmen.

Benötigte Unterlagen in der Übersicht (Belege in der Regel als Kopie):

  • Immatrikulationsbescheinigung für das Antragssemester
  • Gutachten der betreuenden Lehrperson aus dem Grund, Ort und Zeitraum der studienbedingten Ortsabwesenheit hervorgehen und/oder Bestätigung der anderen Hochschule über die Dauer der Ortsabwesenheit

Campus Card sollte deine Campus Card noch nicht für das entsprechende Semester validiert sein, kannst du uns ein Scan der Vorderseite zusenden. Wenn die Karte validiert, ist für das Semester sende uns diese per Post zu mit einen adressierten Rücksendeumschlag. Das Porto übernehmen wir.

Du kannst einen Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrags aufgrund deines Auslandssemesters stellen.

Antragsteller müssen vor der Abreise ihre CampusCard entwerten und einen neuen Gültigkeitszeitraum bestimmen lassen. Hierfür ist ein vollständiger Antrag erforderlich. Eine rückwirkende Entwertung ist nicht möglich.

Zeitraum deines Auslandssemesters muss nicht mit den Semesterzeiten unserer Universität übereinstimmen. Du bekommst die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages für den Zeitraum deines Auslandssemesters.

Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):

  • für das Antragssemester die Immatrikulationbescheinigung
  • Bestätigung der ausländischen Hochschule über den Grund, die exakte Dauer des Auslandsaufenthaltes und des Studienortes
  • Campus Card -Sollte deine Campus Card noch nicht für das Semester validiert sein, kannst du uns ein Scan der Vorderseite zusenden. Wenn die Karte validiert, ist für das Semester sende uns diese per Post zu mit einen adressierten Rücksendeumschlag. Das Porto übernehmen wir.

alle Informationen zu diesem Punkt findest du auf den Seiten des BeRef hier.

Du kannst einen Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrags aufgrund deiner Doppelimmatrikulation stellen.

Bei Immatrikulation an mehr als einer am SemesterTicket beteiligten Hochschulen ist nur ein SemesterTicket abzunehmen. Studentinnen und Studenten die im Antragssemester an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und einer weiteren Hochschule, die mit dem VBN und der DB AG einen entsprechenden Vertrag über das Semesterticket abgeschlossen hat, immatrikuliert sind, wird auf Antrag hin der Beitrag für das Semesterticket erlassen oder erstattet, sofern es sich bei der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht um ihre Heimatuniversität handelt. Das Vorliegen einer Doppeltimmatrikulation wird nachgewiesen durch: Aktuelle Immatrikulationsbescheinigungen der entsprechenden Hochschulen und Nachweis, welche der Hochschulen die Heimatuniversität ist.

Die am SemesterTicket beteiligten Hochschulen sind zurzeit:

  • Hochschule Bremen,
  • Universität Bremen,
  • Carl von Ossietzky Universität Oldenburg,
  • Hochschule für Künste Bremen,
  • Hochschule Bremerhaven,
  • Hochschule für Künste im Sozialen Ottersberg,
  • Deutsche Außenhandels- und Verkehrs-Akademie Bremen,
  • Jacobs University Bremen,
  • Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth, Hochschule Emden/Leer,
  • Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen,
  • Akademie der Wirtschaft Bremen.

Der Zeitraum deiner Doppelimmatrikulation muss nicht mit den Semesterzeiten unserer Universität übereinstimmen.

Du bekommst die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages für den Zeitraum deiner Doppelimmatrikulation.

Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):

  • Immatrikulationsbescheinigung für das Antragssemester von beiden Hochschulen
  • Nachweis, dass die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht Heimatuniversität ist
  • Campus Card -Sollte deine Campus Card noch nicht für das Semester validiert sein, kannst du uns ein Scan der Vorderseite zusenden. Wenn die Karte validiert, ist für das Semester sende uns diese per Post zu mit einen adressierten Rücksendeumschlag. Das Porto übernehmen wir.

Rücknahme der Immatrikulation

Du kannst deine Immatrikulation innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn zurücknehmen. Dann bekommst du den gesamten Semesterbeitrag einschließlich des SemesterTicket-Beitrages erstattet. Grundlage dafür ist die Immatrikulationsordnung. Den Antrag auf Rücknahme der Immatrikulation stellst du beim Immatrikulationsamt.

Mit der Rücknahme der Immatrikulation gilt die Immatrikulation als von Anfang an nicht vorgenommen. Rechtlich verlierst du rückwirkend deinen Studierendenstatus.

Die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages aufgrund der Rücknahme der Immatrikulation ist nur durch einen Antrag beim Immatrikulationsamt möglich.

Rücknahme der Rückmeldung

Du kannst deine Rückmeldung innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn zurücknehmen. Dann bekommst du den gesamten Semesterbeitrag einschließlich des SemesterTicket-Beitrages erstattet. Grundlage dafür ist die Immatrikulationsordnung. Den Antrag auf Rücknahme der Rückmeldung stellst du mit einem Exmatrikulationsantrag beim Immatrikulationsamt via Stud.IP

Die Rücknahme der Rückmeldung erfolgt als Exmatrikulation zum Ende des Vorsemesters. Rechtlich verlierst du rückwirkend deinen Studierendenstatus.

Die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages aufgrund einer Rücknahme der Rückmeldung ist nur durch einen Antrag beim Immatrikulationsamt möglich.

Exmatrikulation

Du kannst einen Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrags aufgrund deiner Exmatrikulation stellen.

Den Antrag stellst du innerhalb eines Monats nach deiner Exmatrikulation. Für einen vollständigen Antrag fügst du als Nachweis deine Exmatrikulationsbescheinigung bei.

Du bekommst den Teil des SemesterTicket-Beitrages für die restlichen Monate des Semesters nach deiner Exmatrikulation erstattet. Angefangene Monate bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrages unberücksichtigt.

Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):

  • Bis zum Ablauf der Erstattungsfrist (einen Monat nach Vorlesungsbeginn) muss die Erstattung beim Immatrikulationsamt beantragt werden!

  • Nach Ablauf der Frist ist der Antrag beim AStA zu stellen.

  • Bestätigung des Immatrikulationsamtes über das Datum der Exmatrikulation

alle Informationen zu diesem Punkt findest du auf den Seiten des BeRef hier.

Während eines Urlaubssemesters ist dir die Teilnahme am SemesterTicket freigestellt. Wichtig ist das du den Betrag für das SemsterTicket mit den Rückmeldebeitrag gemeinsam an die Uni überweist (https://uol.de/studium/gebuehren/semesterbeitraege/) und im Anschluss daran einen Antrag auf Erstattung stellst im AStA.

Den Beurlaubungsantrag stellst du beim Immatrikulationsamt. Den Antrag zur Erstattung des SemesterTickets stellst du bei uns.

Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):

  • Immatrikulationsbescheinigung für das Antragssemester (das Urlaubssemester muss verzeichnet sein)
  • Bei Antragsgrund Auslandssemester: Bestätigung der ausländischen Hochschule über den Grund, die exakte Dauer des Auslandsaufenthaltes und des Studienortes, wenn ein Urlaubssemester in Kombination mit einen Auslandssemester.
  • Campus Card – Sollte deine Campus Card noch nicht für das Semester validiert sein, kannst du uns ein Scan der Vorderseite und der Rückseite zusenden. Wenn die Karte validiert, ist für das Semester sende uns diese per Post zu mit einen adressierten Rücksendeumschlag. Das Porto übernehmen wir.

Antragsteller müssen vor der Abreise ihre Campus Card innerhalb der Sprechzeiten entwerten und einen neuen Gültigkeitszeitraum bestimmen lassen. Hierfür ist ein vollständiger Antrag erforderlich. Eine rückwirkende Entwertung ist nicht möglich.

Für Doktorand_innen als Promotionsstudierende und Teilzeitstudierende gibt es keine Ausnahmeregelung.

Die Härtefall-Sozialreferentin entscheidet über deinen Antrag. Fragen können gerne in der Sprechstunde geklärt werden.

Die Adresse an die du deinen Antrag auf Rückerstattung mit allen, für den Erstattungsgrund nötigen Belegen, senden musst, lautet:

Allgemeiner Studierenden-Ausschuss (AStA)
Semesterticketerstattung
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Ammerländer Heerstr. 114-118

26111 Oldenburg

Adresse

Der SemesterTicket-Beitrag kann grundsätzlich nur für das laufende Semester gewährt werden. Die Gründe müssen in diesem Semester vorliegen. Die unmittelbaren Rechtsgrundlagen für die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages sind der SemesterTicket-Vertrag mit den Tarifbestimmungen, die Immatrikulationsordnung, die Beitragsordnung und die Erstattungsordnung mit den Erstattungskriterien.

Zu den Entscheidungen über die SemesterTicket-Erstattungen besteht eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Studierendenparlament

Rechtsgrundlagen

Erstattung des SemsterTicket-Beitrages 

 

Online-Antragstellung zur Erstattung des Semesterticketbeitrages  / Online application for the Semesterticket Bitte beachte die Abgabefrist für das Sommersemester: 15.05.2021 Wintersemester 15.11.2022
Online-Antragstellung zur Erstattung des Semesterticketbeitrages und zum Kinderbetreuungszuschusses Bitte beachte die Abgabefrist für das Sommersemester: 15.05.2021 Wintersemester 15.11.2022
Aufgrund der aktuellen Situation findet die   persönlicher Beratung vor Ort eingeschränkt statt. Anträge zur Erstattung des Semesterticketbeitrages sowie zum Kinderbetreuungszuschuss können  per E-Mail eingereicht werden (semesterticket-erstattung@asta-oldenburg.de; kinderbetreuungszuschuss@asta-oldenburg.de).

Du kannst dir den SemesterTicket-Beitrag aus verschiedenen Gründen erstatten lassen:

Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrages

Erstattungsgründe können sein: 

fehlende finanzielle Voraussetzungen
Mindestens 120 tägige studienbezogene Ortsabwesenheit
Auslandssemester
Behinderung
Doppelimmatrikulation
Exmatrikulation
Krankheit
Urlaubssemester

Eine Erstattungsregelung für das SoSe 2021  ist mit den Vertragspartnern VBN und LNVG entschieden 
Pandemie bedingte Rückerstattung des Semester Tickets   

Für Doktorand_innen als Promotionsstudierende und Teilzeitstudierende gibt es keine Ausnahmeregelung. 

Rechtsgrundlagen

Der SemesterTicket-Beitrag kann grundsätzlich nur für das laufende Semester gewährt werden. Die Gründe müssen in diesem Semester vorliegen. Die unmittelbaren Rechtsgrundlagen für die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages sind der SemesterTicket-Vertrag mit den Tarifbestimmungen, die Immatrikulationsordnung, die Beitragsordnung und die Erstattungsordnung mit den Erstattungskriterien.

Zu den Entscheidungen über die SemesterTicket-Erstattungen besteht eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Studierendenparlament

Die Semesterbeiträge der letzten Jahre:
Semester Betrag
WiSe 11/12 + SoSe 12 116,10 €
WiSe 12/13 + SoSe 13 126 €
WiSe 13/14 + SoSe 14 135 €
WiSe 14/15 + SoSe 15 145,80 €
WiSe 15/16 + SoSe 16 159,60 €
WiSe 16/17 + SoSe 17 171,30 €
WiSe 17/18 + SoSe 18 181,20 €
WiSe 18/19 + SoSe 19 207,90 € (landesweites Semesterticket)
Wenn du in einem internetgestützten Studiengang (Online-Studium) eingeschrieben bist, erhältst du das SemesterTicket nur auf Antrag und bei Zahlung des SemesterTicket-Beitrages.

Du kannst einen Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrags aufgrund deines Auslandssemesters stellen.

Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):

  • für das Antragssemester die Immatrikulationbescheinigung

  • Bestätigung der ausländischen Hochschule über den Grund, die exakte Dauer des Auslandsaufenthaltes und des Studienortes

  • Campus Card -Sollte deine Campus Card noch nicht für das SoSe 2022 validiert sein, kannst du uns ein Scan der Vorderseite und der Rückseite zusenden. Wenn die Karte validiert ist für das SoSe 2022 sende uns diese per Post zu mit einen adressierten Rücksendeumschlag. Das Porto übernehmen wir.

Die Adresse lautet:

Allgemeiner Studierenden-Ausschuss (AStA)
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Uhlhornsweg 49–55
26111 Oldenburg

Antragsteller müssen vor der Abreise ihre CampusCard  entwerten und einen neuen Gültigkeitszeitraum bestimmen lassen. Hierfür ist ein vollständiger Antrag erforderlich. Eine rückwirkende Entwertung ist nicht möglich.

Zeitraum deines Auslandssemesters muss nicht mit den Semesterzeiten unserer Universität übereinstimmen. Du bekommst die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages für den Zeitraum deines Auslandssemesters.

 

Du kannst einen Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrags aufgrund deiner Behinderung stellen.
Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):
  • Immatrikulationsbescheinigung für das Antragssemester
  • Schwerbehindertenausweis (beide Seiten, in Kopie) mit dem Kennzeichen „G“ oder „aG“ oder Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV (§ 59 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SchwbG)
  • Kopie CampusCard
Schwerbehinderte, die nach dem Sozialgesetzbuch IX Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes mit der dazugehörigen Wertmarke nachweisen oder auf Grund ihrer Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht oder frei (G bzw. aG) nutzen können, sind von der Verpflichtung ausgeschlossen, das SemesterTicket abzunehmen. Diese Voraussetzungen erfüllst du, wenn du
    • einen Schwerbehindertenausweis (halb grün, halb orange) mit mindestens einem der Merkzeichen G , aG, H
    • Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
besitzt. Allein das Merkzeichen B ist als Grund für eine Erstattung des SemesterTicket-Beitrages nicht ausreichend. Die arbeitsrechtliche Gleichstellung mit Schwerbehinderten stellt keinen Grund dar, nach dem du eine Erstattung des SemesterTicket-Beitrages erhalten könntest. Die Referentin für SemesterTicketbeitragserstattung entscheidet über deinen Antrag; die Härtefall-Sozialreferentin verwaltet deinen Antrag.
Du kannst einen Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrags aufgrund deiner Doppelimmatrikulation stellen.
Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):
  • Immatrikulationsbescheinigung für das Antragssemester von beiden Hochschulen
  • Nachweis, dass die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht Heimatuniversität ist

Antragsteller_innen müssen ihre CampusCard innerhalb der Sprechzeiten entwerten lassen. Hierfür ist ein vollständiger Antrag erforderlich.

Bei Immatrikulation an mehr als einer am SemesterTicket beteiligten Hochschulen ist nur ein SemesterTicket abzunehmen. Studentinnen und Studenten die im Antragssemester an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und einer weiteren Hochschule, die mit dem VBN und der DB AG einen entsprechenden Vertrag über das Semesterticket abgeschlossen hat, immatrikuliert sind, wird auf Antrag hin der Beitrag für das Semesterticket erlassen oder erstattet, sofern es sich bei der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht um ihre Heimatuniversität handelt. Das Vorliegen einer Doppeltimmatrikulation wird nachgewiesen durch: Aktuelle Immatrikulationsbescheinigungen der entsprechenden Hochschulen und Nachweis, welche der Hochschulen die Heimatuniversität ist.
Die am SemesterTicket beteiligten Hochschulen sind zurzeit:
  • Hochschule Bremen,
  • Universität Bremen,
  • Carl von Ossietzky Universität Oldenburg,
  • Hochschule für Künste Bremen,
  • Hochschule Bremerhaven,
  • Hochschule für Künste im Sozialen Ottersberg,
  • Deutsche Außenhandels- und Verkehrs-Akademie Bremen,
  • Jacobs University Bremen,
  • Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth, Hochschule Emden/Leer,
  • Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen,
  • Akademie der Wirtschaft Bremen.
Der Zeitraum deiner Doppelimmatrikulation muss nicht mit den Semesterzeiten unserer Universität übereinstimmen. Du bekommst die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages für den Zeitraum deiner Doppelimmatrikulation. Die Härtefall-Sozialreferentin entscheidet über deinen Antrag.
Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):
  • Bis zum Ablauf der Erstattungsfrist (einen Monat nach Vorlesungsbeginn) muss die Erstattung beim Immatrikulationsamt beantragt werden!
  • Nach Ablauf der Frist ist der Antrag beim AStA zu stellen.
  • Bestätigung des Immatrikulationsamtes über das Datum der Exmatrikulation

Rücknahme der Immatrikulation

Du kannst deine Immatrikulation innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn zurücknehmen. Dann bekommst du den gesamten Semesterbeitrag einschließlich des SemesterTicket-Beitrages erstattet. Grundlage dafür ist die Immatrikulationsordnung. Den Antrag auf Rücknahme der Immatrikulation stellst du beim Immatrikulationsamt. Mit der Rücknahme der Immatrikulation gilt die Immatrikulation als von Anfang an nicht vorgenommen. Rechtlich verlierst du rückwirkend deinen Studierendenstatus. Die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages aufgrund der Rücknahme der Immatrikulation ist nur durch einen Antrag beim Immatrikulationsamt möglich.

Rücknahme der Rückmeldung

Du kannst deine Rückmeldung innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn zurücknehmen. Dann bekommst du den gesamten Semesterbeitrag einschließlich des SemesterTicket-Beitrages erstattet. Grundlage dafür ist die Immatrikulationsordnung. Den Antrag auf Rücknahme der Rückmeldung stellst du mit einem Exmatrikulationsantragbeim Immatrikulationsamt. Die Rücknahme der Rückmeldung erfolgt als Exmatrikulation zum Ende des Vorsemesters. Rechtlich verlierst du rückwirkend deinen Studierendenstatus. Die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages aufgrund einer Rücknahme der Rückmeldung ist nur durch einen Antrag beim Immatrikulationsamt möglich.

Exmatrikulation

Du kannst einen Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrags aufgrund deiner Exmatrikulation stellen. Den Antrag stellst du innerhalb eines Monats nach deiner Exmatrikulation. Für einen vollständigen Antrag fügst du als Nachweis deine Exmatrikulationsbescheinigung bei. Du bekommst den Teil des SemesterTicket-Beitrages für die restlichen Monate des Semesters nach deiner Exmatrikulation erstattet. Angefangene Monate bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrages unberücksichtigt.
Exmatrikulation Rücknahme der Immatrikulation Du kannst deine Immatrikulation innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn zurücknehmen. Dann bekommst du den gesamten Semesterbeitrag einschließlich des SemesterTicket-Beitrages erstattet. Grundlage dafür ist die Immatrikulationsordnung. Den Antrag auf Rücknahme der Immatrikulation stellst du beim Immatrikulationsamt. Mit der Rücknahme der Immatrikulation gilt die Immatrikulation als von Anfang an nicht vorgenommen. Rechtlich verlierst du rückwirkend deinen Studierendenstatus. Die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages aufgrund der Rücknahme der Immatrikulation ist nur durch einen Antrag beim Immatrikulationsamt möglich. Rücknahme der Rückmeldung Du kannst deine Rückmeldung innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn zurücknehmen. Dann bekommst du den gesamten Semesterbeitrag einschließlich des SemesterTicket-Beitrages erstattet. Grundlage dafür ist die Immatrikulationsordnung. Den Antrag auf Rücknahme der Rückmeldung stellst du mit einem Exmatrikulationsantrag beim Immatrikulationsamt. Die Rücknahme der Rückmeldung erfolgt als Exmatrikulation zum Ende des Vorsemesters. Rechtlich verlierst du rückwirkend deinen Studierendenstatus. Die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages aufgrund einer Rücknahme der Rückmeldung ist nur durch einen Antrag beim Immatrikulationsamt möglich. Exmatrikulation Du kannst einen Antrag auf Erstattung des SemesterTicket-Beitrages aufgrund deiner Exmatrikulation stellen. Den Antrag stellst du innerhalb eines Monats nach deiner Exmatrikulation. Für einen vollständigen Antrag fügst du als Nachweis deine Exmatrikulationsbescheinigung bei. Du bekommst den Teil des SemesterTicket-Beitrages für die restlichen Monate des Semesters nach deiner Exmatrikulation erstattet. Angefangene Monate bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrages unberücksichtigt.
Du kannst einen Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrags aufgrund deiner fehlenden finanziellen Voraussetzungen stellen.
Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):
  • Immatrikulationsbescheinigung für das Antragssemester
  • Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen oder
  • Darstellung der sozialen und finanziellen Situation der Bedarfsgemeinschaft Nachweise, die die Angaben belegen in Kopie:
    • Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Einkommen der letzten 3 Monaten, ggf. Nachweis über Unterhaltszahlungen
    • Anlage 1 für Nicht-EU-Bürger_innen (siehe Homepage)
Nach den Erstattungskriterien zu unserer Erstattungsordnung steht dir ein Erstattungsanspruch aufgrund fehlender finanzieller Voraussetzungen dann zu, wenn du deinen finanziellen Bedarf durch Einkommen und Vermögen nicht decken kannst. Stehen dir Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu, gilt dein Bedarf grundsätzlich als gedeckt. Anders ist das nur, wenn du eine Sozialleistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes oder zur Vermeidung einer Hilfebedürftigkeit erhältst. Das sind bspw. Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Wohngeld oder Kinderzuschlag. Das Vorliegen fehlender finanzieller Voraussetzungen wird durch einen entsprechenden Sozialleistungsbescheid für deinen Haushalt vor, in dem du berücksichtigt wirst. Regelmäßig reicht es aus, wenn dein Name in der Berechnung der Sozialleistung auftaucht, du musst die Sozialleistung nicht unbedingt selbst erhalten.Daneben reichen auch folgende Nachweise aus: Bescheid über den Erlass der Langzeitstudiengebühren aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage, Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Feststellung der Mittellosigkeit einer anerkannten Beratungsstelle. Falls es Gründe gibt, aus denen du einen bestimmten Sozialleistungsbescheid nicht vorlegen kannst, schilderst du diese Gründe und stellst deine finanzielle Situation dar. Diese Gründe sind insbesondere die Gefährdung eines Aufenthaltstitels von ausländischen Studierenden oder die Ablehnung eines Antrages auf Wohngeld aufgrund von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit. Du bekommst die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages für das gesamte Semester und darfst das SemesterTicket weiter behalten und benutzen. Die Härtefall-Sozialreferentin entscheidet über deinen Antrag. Fragen können in der Sprechstunde geklärt werden
Du kannst einen Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrags aufgrund deiner Krankheit stellen.
Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):
  • Immatrikulationsbescheinigung für das Antragssemester
  • Ärztliches Attest, das belegt, dass öffentliche Verkehrsmittel für mind. 120 Tage im Antrags-semester nicht benutzt werden können oder konnten oder Bestätigung des Krankenhauses, o.ä. dass ein Besuch der Universität für mind. 120 Tage im Antragssemester nicht möglich ist oder war
Du bekommst die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages für den Zeitraum deiner Erkrankung. Die Referentin für SemesterTicketbeitragserstattung entscheidet über deinen Antrag; die Härtefall-Sozialreferentin verwaltet deinen Antrag.
Du kannst keinen Antrag auf Erstattung des SemesterTicket-Beitrages aufgrund eines Praxissemesters stellen.
StudentInnen in Praxissemestern wird die Teilnahme am SemesterTicket freigestellt.
An unserer Universität gibt es keine Praxissemester.
Du kannst einen Antrag zur (Teil-)Erstattung des Semesterticketbeitrags aufgrund deiner mindestens 120-tägige studienbezogene Ortsabwesenheit

Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):

• Immatrikulationsbescheinigung für das Antragssemester

• Gutachten der betreuenden Lehrperson aus dem Grund, Ort und Zeitraum der studienbedingten Ortsabwesenheit hervorgehen und/oder Bestätigung der andere Hochschule über die Dauer der Ortsabwesenheit

Campus Card sollte deine Campus Card noch nicht für das SoSe 2021 validiert sein, kannst du uns ein Scan der Vorderseite und der Rückseite zusenden. Wenn die Karte validiert ist für das SoSe 2021 sende uns diese per Post zu mit einen adressierten Rücksendeumschlag. Das Porto übernehmen wir.

Die Adresse lautet:
Allgemeiner Studierenden-Ausschuss (AStA)
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Uhlhornsweg 49–55
26111 Oldenburg
 
Antragsteller_innen müssen vor der Abreise ihre CampusCard innerhalb der Sprechzeiten entwerten und einen neuen Gültigkeitszeitraum bestimmen lassen. Hierfür ist ein vollständiger Antrag erforderlich. Eine rückwirkende Entwertung ist nicht möglich.

Der Zeitraum deiner studienbezogenen Ortsabwesenheit muss nicht mit den Semesterzeiten unserer Universität übereinstimmen.

Die Härtefall-Sozialreferentin entscheidet über deinen Antrag. Fragen können gerne in der Sprechstunde geklärt werden

Urlaubssemester mit oder ohne SemesterTicket

Während eines Urlaubssemesters ist dir die Teilnahme am SemesterTicket freigestellt. Wichtig ist das du den Betrag für das SemsterTicket mit den Rückmeldebeitrag gemeinsam an die Uni überweist (https://uol.de/studium/gebuehren/semesterbeitraege/) und im Anschluss daran einen Antrag auf Erstattung stellst. Den Beurlaubungsantrag stellst du beim Immatrikulationsamt. Den Antrag zur Erstattung des SemesterTickets findest du hier.

Mit dem Urlaubsantrag beantragst du auch den Erlass oder die Erstattung von Langzeitstudiengebühr und Verwaltungskostenbeitrag im Urlaubssemester sowie von Studentenwerksbeitrag in Kombination mit einem Auslandssemester.

Die folgenden Belege sind beizufügen (in der Regel als Kopie):

  • Immatrikulationsbescheinigung für das Antragssemester (das Urlaubssemester muss verzeichnet sein)
  • Bei Antragsgrund Auslandssemester: Bestätigung der ausländischen Hochschule über den Grund, die exakte Dauer des Auslandsaufenthaltes und des Studienortes, wenn ein Urlaubssemester in Kombination mit einen Auslandssemester.
  • Campus Card – Sollte deine Campus Card noch nicht für das SoSe 2021 validiert sein, kannst du uns ein Scan der Vorderseite und der Rückseite zusenden. Wenn die Karte validiert ist für das SoSe 2021 sende uns diese per Post zu mit einen adressierten Rücksendeumschlag. Das Porto übernehmen wir. Die Adresse lautet: Allgemeiner Studierenden-Ausschuss (AStA)
    Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
    Uhlhornsweg 49–55
    26111 Oldenburg

Antragsteller müssen vor der Abreise ihre Campus Card innerhalb der Sprechzeiten entwerten und einen neuen Gültigkeitszeitraum bestimmen lassen. Hierfür ist ein vollständiger Antrag erforderlich. Eine rückwirkende Entwertung ist nicht möglich.

 

Berichte

Bericht der Härtefallsozialreferentin Wintersemester 2014/15 Bericht der Härtefallsozialreferentin Sommersemester 2014
Nicht-studienbezogene oder berufsbezogene Ortsabwesenheit, individuelle Nicht-Nutzbarkeit, „Nicht-Brauchen“ Eine sich auf den Wohnort beziehende, begrenzte bzw. nicht gegebene individuelle Nutzbarkeit des SemesterTickets ist kein Grund für den Erlass oder die Rückerstattung des SemesterTicketbeitrags. Auch eine mangelnde Teilnahme oder ein mangelndes Angebot an Veranstaltungen des Studienganges, für den die Antragstellerin oder der Antragsteller eingeschrieben ist, an Veranstaltungsorten innerhalb des Gebietes, in dem das SemesterTicket gültig ist, ist kein Grund für den Erlass oder die Rückerstattung des SemesterTicketbeitrags. Dies gilt auch für Erfüllung von Rahmenbedingungen eines Studiums, wie z.B. die (finanzielle) Organisation des Studiums oder berufsbedingte Ortsabwesenheit. BAföG-Bezug Wenn dir Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustehen, dann gilt dein finanzieller Bedarf als gedeckt. Damit erfüllst du die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erstattung des SemesterTicket-Beitrages aufgrund fehlender finanzieller Voraussetzungen nicht, es sei denn du erhältst bestimmte weitere Sozialleistungen. Allein der Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist kein Grund für eine Erstattung des SemesterTicket-Beitrages.

DoktorandInnen als Promotionsstudierende

Wenn du als Doktorandin oder Doktorand in einem Promotionsstudiengang eingeschrieben bist, hast du bezüglich der Regelungen zum SemesterTicket und zur SemesterTicket-Erstattung denselben Status wie die eingeschriebenen typischen Studierenden. Allein Promotionsstudierende zu sein, ist kein Grund für eine Erstattung des SemesterTicket-Beitrages. Promotionsstudierende zahlen keine Langzeitstudiengebühr und mit einem Stipendium aus öffentlichen Mitteln auch keinen Verwaltungskostenbeitrag.
GasthörerInnen erhalten an unserer Universität kein Semsterticket. NebenhörerInnen gibt es bei uns nicht.

Teilzeitstudierende

Wenn du nur in Teilzeit in einem Studiengang eingeschrieben bist, hast du bezüglich der Regelungen zum SemesterTicket und zur SemesterTicket-Erstattung denselben Status wie die eingeschriebenen Vollzeit-Studierenden. Allein Teilzeitstudierende zu sein, ist kein Grund für eine Erstattung des SemesterTicket-Beitrages. Im Teilzeitstudium reduziert sich die Langzeitstudiengebühr auf den Anteil des Teilzeitstudiums. Das Einlegen eines Teilzeitstudiums hat Auswirkungen auf den sozialrechtlichen Studierendenstatus; es ist an ausländerrechtliche Bedingungen geknüpft.

Rücknahme der Rückmeldung

Du kannst deine Rückmeldung innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn zurücknehmen. Dann bekommst du den gesamten Semesterbeitrag einschließlich des SemesterTicket-Beitrages erstattet. Grundlage dafür ist die Immatrikulationsordnung. Den Antrag auf Rücknahme der Rückmeldung stellst du mit einem Exmatrikulationsantragbeim Immatrikulationsamt. Die Rücknahme der Rückmeldung erfolgt als Exmatrikulation zum Ende des Vorsemesters. Rechtlich verlierst du rückwirkend deinen Studierendenstatus. Die Erstattung des SemesterTicket-Beitrages aufgrund einer Rücknahme der Rückmeldung ist nur durch einen Antrag beim Immatrikulationsamt möglich.
Ordnung zur Erstattung des SemesterTicket-Beitrags Nichtamtliche Arbeitsfassung ab Sommersemester 2003 § 1 Allgemeines (1) Studentinnen und Studenten der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, die aufgrund des SemesterTicketvertrages mit dem Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) und der Deutschen Bahn AG, Geschäftsbereich Nahverkehr, Regionalbereich Niedersachsen/Bremen (DB AG) oder aufgrund der jeweils gültigen Tarifbestimmungen von der Verpflichtung zur Abnahme eines Semestertickets ausgenommen sind, wird seitens des Allgemeinen Studentinnen- und Studentenausschusses der Beitrag für das Semesterticket gem. § 1 Absatz 2 der Beitragsordnung auf einen begründeten Antrag hin erstattet oder erlassen. (2) Studentinnen und Studenten der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg kann aus gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der studienbezogenen Ortsabwesenheit oder wegen fehlender finanzieller Voraussetzung seitens des Allgemeinen Studentinnen- und Studentenausschusses in Härtefällen der Beitrag für das Semesterticket gem. § 1 Absatz 2 der Beitragsordnung für jeweils ein Semester auf einen begründeten Antrag hin ganz oder teilweise erstattet werden. (3) Eine sich auf den Wohnort beziehende, begrenzte bzw. nicht gegebene individuelle Nutzbarkeit des SemesterTickets ist kein Grund für den Erlass oder die Rückerstattung des SemesterTicketbeitrags. Auch eine mangelnde Teilnahme oder ein mangelndes Angebot an Veranstaltungen des Studienganges, für den die Antragstellerin oder der Antragsteller eingeschrieben ist, an Veranstaltungsorten innerhalb des Gebietes, in dem das SemesterTicket gültig ist, ist kein Grund für den Erlass oder die Rückerstattung des SemesterTicketbeitrags. Dies gilt auch für Erfüllung von Rahmenbedingungen eines Studiums, wie z.B. die (finanzielle) Organisation des Studiums oder berufsbedingte Ortsabwesenheit. (4) Über die Erstattung entscheidet die vom Studentinnen- und Studentenparlament gewählte Härtefall-Sozialreferentin oder der Härtefall-Sozialreferent, die Referentin oder der Referent für SemesterTicketbeitragserstattung und die Kommission (SemesterTicket-Härtefall-Kommission) nach Maßgabe dieser Ordnung. Ihnen obliegt die sachliche Feststellung der Richtigkeit der Auszahlungen gemäß § 20 Abs. 2 der Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Ein Erlass findet nur in den in der Beitragsordnung vorgesehenen Fällen statt. § 2 Bearbeitung (1) Vom Studentinnen- und Studentenparlament wird eine oder ein für die Härtefallbearbeitung zuständige Härtefall-Sozialreferentin oder zuständiger Härtefall-Sozialreferent gewählt. Vom Plenum des autonomen Referates für Behinderte und chronisch Kranke wird eine Referentin oder ein Referent für SemesterTicketbeitragserstattung benannt und vom Studentinnen- und Studentenparlament gewählt. § 3 Zusammensetzung der SemesterTicket- Härtefall-Kommission (1) Die Kommission besteht aus drei Studentinnen und Studenten der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. (2) Die Mitglieder der Kommission und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für ein Jahr durch das Studentinnen- und Studentenparlament gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Kommission, Abwahl, Erklärung ihres Rücktritts oder Annahme eines Amtes gem. § 2 im Amt. § 4 Aufgaben der Härtefall-Sozialreferentin oder des Härtefall-Sozialreferenten (1) Die Härtefall-Sozialreferentin oder der Härtefall- Sozialreferent nimmt Anträge auf Erstattung des SemesterTicketbeitrags entgegen, prüft, bearbeitet und entscheidet sie gemäß dieser Ordnung und den Erstattungskriterien und erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Falle der Ablehnung hierüber einen Bescheid. (2) Die Härtefall-Sozialreferentin oder der Härtefall-Sozialreferent ist in ihren oder seinen Entscheidungen dem Studentinnen- und Studentenparlament und der Kommission gegenüber rechenschaftspflichtig. § 5 Aufgaben der Referentin oder des Referenten für SemesterTicketbeitragserstattung (1) Die Referentin oder der Referent für Semester-Ticketbeitragserstattung nimmt Anträge auf Erstattung zum SemesterTicketbeitrag entgegen, prüft, ob ein ärztliches Attest gem. § 3 Abs. 1 Erstattungskriterien der Ordnung zur Erstattung des SemesterTicketbeitrags oder ein Fall nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags mit der VBN und der DB AG vorliegt, bearbeitet und entscheidet über die Anträge nach Maßgabe dieser Ordnung und erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Falle der Ablehnung hierüber einen Bescheid. (2) Die Referentin oder der Referent für SemesterTicketbeitragserstattung darf keine Härtefälle wegen fehlender finanzieller Voraussetzungen bearbeiten. (3) Die Referentin oder der Referent für Semester-Ticketbeitragserstattung ist in ihren oder seinen Entscheidungen dem Studentinnen- und Studentenparlament und den Mitgliedern der Kommission und dem Plenum des autonomen Referates für Behinderte und chronisch Kranke gegenüber rechenschaftspflichtig. § 6 Aufgaben der SemesterTicket-Härtefall-Kommission (1) Die Kommission überprüft und entscheidet über Anträge, über die gem. § 4 Abs. 1 und gem. § 5 Abs. 1 nicht entschieden werden konnte. Sie entscheidet insbesondere über Widersprüche gem. § 12. (2) Die Kommission ist in ihren Entscheidungen dem Studentinnen- und Studentenparlament gegenüber rechenschaftspflichtig. § 7 Berichtspflicht (1) Jedes Semester ist dem Studentinnen- und Studentenparlament von den Organen gemäß § 1 Absatz 3 ein Abschlußbericht vorzulegen. § 8 Erstattungskriterien (1) Das Studentinnen- und Studentenparlament beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder über Erstattungskriterien, die die Einstufung als Härtefall festlegen. (2) Vor einer Änderung sollen die Mitglieder der Kommission und die Härtefall-Sozialreferentin oder der Härtefall-Sozialreferent und ggf. die Referentin oder der Referent für SemesterTicketbeitragserstattung angehört werden. § 9 Antrag auf Erstattung (1) Einen Antrag auf Erstattung des Beitrages für das SemesterTicket kann jede Studentin oder Stu- dent der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg stellen. (2) Der Antrag bedarf der Schriftform. (3) Der Antrag ist fristgerecht zu stellen. Er ist dann fristgerecht gestellt, wenn er für das Sommersemester bis zum 15.05., für das Wintersemester bis zum 15.11. und im Falle der Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach ihrem Inkrafttreten beim AStA-Sekretariat oder einer Referentin oder einem Referenten des AStAs eingegangen ist. Es gilt das Datum des Poststempels oder die Gegenzeichnung der Personen nach Satz 2. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. In begründeten Fällen (bei unverschuldeter Versäumung der Antragsfrist durch z.B. eine verspätete Zulassung, Exmatrikulation, vorherigen Auslandsaufenthalt oder einem Krankenhausaufenthalt) ist eine Überschreitung möglich. (4) Für unvollständige und/oder fehlerhafte Anträge gibt es eine Nachbesserungsfrist zur Vervollständigung und/oder Nachbesserung innerhalb eines Monats nach dem Antragsschluss. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist hierüber zu benachrichtigen. Der Erstattungsanspruch verfällt, wenn der Antrag nicht bis zum Fristablauf vervollständigt und/oder nachgebessert wird. Die Antragstellerin oder der Antragssteller ist auf diesen Sachverhalt schriftlich hinzuweisen. In begründeten Fällen kann mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine individuelle Nachbesse- rungsfrist vereinbart werden. (5) Der vollständige Antrag umfasst folgende Bestandteile: 1. Einen Antrag, mit (a) dem begründeten Antragsbegehren, (b) Vorname, Name, © Adresse, 2. Immatrikulationsbescheinigung des Semesters, für das die Rückerstattung beantragt wird, 3. den Nachweisen zur Antragsberechtigung gemäß den Erstattungskriterien, 4. Datum und Unterschrift. § 10 Bearbeitung der Anträge (1) Die Anträge werden von der Härtefall-Sozialreferentin oder dem Härtefall-Sozialreferenten oder der Referentin oder dem Referenten für SemesterTicketbeitragserstattung nach Eingang auf ihre Vollständigkeit überprüft, ggf. ist eine Nachbesserungsfrist gem. § 9 Abs. 4 zu setzen. (2) Sobald der Antrag vollständig vorliegt, wird er gem. § 4 Abs. 1 bzw. gem. § 5 Abs. 1 bearbeitet und entschieden. (3) In Fällen der Ablehnung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller über die Entscheidung zu ihrem oder seinem Antrag ein schriftlicher Bescheid erteilt. Sie sind mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss den Hinweis enthalten, dass ein Widerspruch, der begründet werden sollte, beim AStA-Sekretariat oder der Härtefallsozialreferentin oder dem Härtefallsozialreferenten oder der Referentin oder dem Referenten für SemesterTicketbeitragserstattung oder den Mitgliedern der Kommission innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden kann. (4) Der Bescheid ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ausfertigung, zuzuleiten. Ein Doppel des Bescheides ist mit Datum der Absendung zu versehen und den Antragsunterlagen beizufügen. (5) In Fällen der Genehmigung ist innerhalb eines Monats eine Auszahlungsanweisung zu erstellen, frühestens jedoch im Antragssemester. Auszahlungen sollen dabei in Form von Sammelüberweisungen getätigt werden. Auszahlungen sollen (abweichend von Satz 1) in dem Semester vorgenommen werden, für das die Erstattung beantragt wurde. § 11 Anhörungsrecht (1) In begründeten Härtefällen können nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragsteller bei der Kommission Ausnahmen zugelassen werden. § 12 Widerspruch (1) Gegen die Entscheidung der Härtefall-Sozialreferentin oder des Härtefall-Sozialreferenten oder der Referentin oder des Referenten für SemesterTicketbeitragserstattung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Dieser ist bei der Kommission oder beim AStA-Sekretariat oder der Härtefallsozialreferentin oder dem Härtefallsozialreferenten oder der Referentin oder dem Referenten für Semester-Ticketbeitragserstattung innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides einzulegen und soll begründet werden. (2) Die Kommission prüft die eingehenden Widersprüche daraufhin, ob sie fristgerecht eingelegt wurden. Wenn dies nicht erfüllt ist, teilt sie dies derjenigen oder demjenigen mit, die oder der den Rechtsbehelf in Anspruch genommen hat. Ist der Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt worden, verfällt der Anspruch auf Rückerstattung des Semester Ticketbeitrags. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), insbesondere § 32, findet Anwendung. (3) Ist der Widerspruch fristgerecht und begründet eingelegt worden, kann die Kommission gemäß dieser Ordnung und den Erstattungskriterien neu über den Antrag entscheiden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist das Ergebnis und im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung die Begründung mitzuteilen und mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen: „Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundenbeamtin oder des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, Klage erheben. Die Klage ist zu richten gegen den AStA der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vertreten durch die Sprecherin oder den Sprecher. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und begründet werden. Die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Ur- und Abschrift beigefügt werden.“ § 13 Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (1) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Erstattungsbescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben ergangen ist und bei richtigen und vollständigen Angaben nicht ergangen wäre, kann er zurückgenommen und der gezahlte Erstattungsbeitrag unverzüglich zurückverlangt werden. § 14 Datenschutz (1) Die von den Antragstellerinnen und Antragsteller eingereichten Informationen unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission sowie alle weiteren mit den Daten dienstlich befassten Personen sind zur Verschwiegenheit über die ihnen während ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Daten gegenüber jedermann verpflichtet. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt. (2) Die Akten und Unterlagen der Antragstellerinnen und Antragsteller sind vor dem Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren. Nach Ablauf von drei Jahren sind die Akten und Unterlagen zu vernichten, soweit die Bescheide rechtskräftig sind. § 15 Schlussbestimmungen (1) Mitglieder der Kommission dürfen an der Bearbeitung und Entscheidung ihrer eigenen Anträge nicht mitwirken. In solchen Fällen muss eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zur Bearbeitung und Entscheidung des Antrages mitwirken. (2) Mitglieder der Kommission dürfen an der Bearbeitung und Entscheidung aus Befangenheitsgründen ihrerseits und aus Befangenheitsgründen auf Antrag der Antragstellerin oder des Antragsteller hin nicht an Bearbeitungen und Entscheidungen über Anträge mitwirken. In solchen Fällen muss eine Stellvertreterin oder Stellvertreter zur Bearbeitung und Entscheidung des Antrages mitwirken. (3) Die Härtefall-Sozialreferentin oder der Härtefall- Sozialreferent bzw. die Referentin oder der Referent für SemesterTicketbeitragserstattung darf an der Bearbeitung ihres oder seines eigenen Antrages nicht mitwirken. In solchen Fällen muss ein Mitglied der Kommission den Antrag bearbeiten und ent- scheiden. Im Falle eines Widerspruchverfahrens darf dann dieses Mitglied an den Beratungen nicht teil- nehmen. In solchen Fällen muss eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zur Bearbeitung und Entschei- dung des Widerspruches mitwirken. (4) Die Härtefall-Sozialreferentin oder der Härtefall-Sozialreferent bzw. die Referentin oder der Referent für SemesterTicketbeitragserstattung darf aus Befangenheitsgründen ihrerseits oder seinerseits und auf Antrag der Antragstellerin oder des Antragsteller hin den entsprechenden Antrag nicht bearbeiten. In solchen Fällen muss ein Mitglied der Kommission den Antrag bearbeiten und entscheiden. Im Falle eines Widerspruchverfahrens darf dann dieses Mitglied an den Beratungen nicht teilnehmen. In solchen Fällen muss eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zur Bearbeitung und Entscheidung des Widerspruches mitwirken.
Erstattungskriterien der Ordnung zur Erstattung des SemesterTicket-Beitrags Nichtamtliche Arbeitsfassung ab Sommersemester 2011 § 1 Allgemeines (1) Studentinnen und Studenten, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes mit der dazugehörigen Wertmarke nachweisen oder aufgrund ihrer Behinderung Verkehrsmittel des VBN und der DB AG nicht oder frei (G bzw. aG) nutzen können, an einer weiteren Hochschule, die mit dem VBN und der DB AG einen entsprechenden Vertrag über das Semesterticket abgeschlossen hat, immatrikuliert sind, sich aufgrund ihres Studiums nachweislich für ein Semester im Ausland aufhalten, beurlaubt sind oder exmatrikuliert werden, können sich ganz oder teilweise den Semesterticketbeitrag gem. § 1 Satz 1 und 2 der Beitragsordnung (BO) auf Antrag hin erstatten lassen. (2) Studentinnen und Studenten, die aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der studienbezogenen Ortsabwesenheit öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur teilweise nutzen, können sich ganz oder teilweise den Semes- terticketbeitrag gem. § 1 Absatz 2 der BO auf Antrag hin erstatten lassen. (3) Studentinnen und Studenten, die wegen unzureichender finanzieller Voraussetzungen den Semesterticketbeitrag gem. § 1 Absatz 2 der BO nicht bezahlen können, wird der Semesterticketbeitrag auf Antrag hin ganz oder teilweise erstattet. § 2 Anerkannte Schwerbehinderte, Studentinnen und Studenten im Auslands- oder Beurlaubungssemester, Studentinnen und Studenten, die sich im Antragssemester exmatrikulieren (1) Laut § 1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages zwischen der VBN und der DB AG und dem AStA der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg sind Schwerbehinderte, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes mit der dazugehörigen Wertmarke nachweisen oder aufgrund ihrer Behinderung Verkehrsmittel der VBN und der DB AG nicht oder frei (aG) nutzen können, von dem Semesterticket ausgenommen. (2) Studentinnen und Studenten, die sich im Antragssemester aufgrund ihres Studiums nachweislich ein Semester im Ausland aufhalten, sind gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages zwischen VBN, DB AG und AStA rückerstattungsberechtigt. (3) Studentinnen und Studenten in Urlaubssemestern wird die Teilnahme am Semesterticket gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages zwischen VBN, DB AG und AStA freigestellt. (4) Studentinnen und Studenten, die sich im oder vor dem Antragssemester exmatrikulieren, sind gem. § 3 Abs. 1 des Vertrages zwischen VBN, DB AG und AStA ganz oder teilweise rückerstattungsberechtigt. § 3 Gesundheitliche Gründe und studienbezogene Ortsabwesenheit 3.1 Gesundheitliche Gründe (1) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist den Studentinnen und Studenten aufgrund einer Erkrankung von mehr als drei Monaten Dauer nicht möglich. (2) Das Vorliegen gesundheitlicher Gründe wird nachgewiesen durch: Bestätigung eines Krankenhausaufenthaltes, Sanatorium o.ä. oder ärztliches Attest (3) Studentinnen und Studenten, die aus gesundheitlichen Gründen das Semesterticket weiter benutzen können, wird der Semesterbeitrag nur teilweise erstattet. 3.2 Ortsabwesenheit (1) Das Nutzen des Semestertickets ist Studentinnen und Studenten nicht möglich, weil sie sich im Antragssemester aus studienbezogenen Gründen (z.B. Praktikum, Diplom-, Examens-, Dissertationsarbeit, Auslandsaufenthalte von weniger als sechsmonatiger Dauer) mehr als drei Monate außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets aufhalten. (2) Das Vorliegen der Ortsabwesenheit wird nachgewiesen durch: Gutachten der betreuenden Lehrperson aus dem Grund, Ort und Zeitraum der Ortsabwesenheit hervorgehen oder Bestätigung der ausländischen Hochschule über die Dauer des Auslandsaufenthaltes (3) Studentinnen und Studenten, die aus Gründen der Ortsabwesenheit das Semesterticket weiter benutzen können, wird der Semesterbeitrag nur teilweise erstattet. § 4 Fehlende finanzielle Voraussetzungen (1) Ein Erstattungsanspruch aufgrund fehlender finanzieller Voraussetzungen ist anzuerkennen, wenn die Studierenden ihren finanziellen Bedarf durch Einkommen und Vermögen im Antragssemester nicht decken können. (2) Stehen den Studierenden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zu, gilt ihr Bedarf als gedeckt. Bei Studierenden, die sich innerhalb der Regelstudienzeit ihres Studienganges zuzüglich drei Semester befinden, wird davon ausgegangen, dass ihnen dem Grunde nach Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zustehen. Teilen die Studierenden diese Auffassung nicht, können sie eine Bescheinigung des Amtes für Ausbildungsförderung vorlegen. (3) Erhalten Studierende als Studierende für eine Bewilligungszeit im Antragssemester eine bedarfsorientierte und bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes oder eine Sozialleistung zur Vermeidung einer Hilfebedürftigkeit oder werden sie oder ihr Einkommen oder Vermögen bei der Gewährung einer solchen Leistung an Personen ihres Haushaltes berücksichtigt, gilt ihr Bedarf als nicht gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach besteht. (4) Als bedarfsorientierte und bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes gelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches. (5) Als Sozialleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit gelten Wohngeld als Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz, Wohngeld als Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz. (6) Das Vorliegen fehlender finanzieller Voraussetzungen wird nachgewiesen durch einen Sozialleistungsbescheid, nach dem der Bedarf der Studierenden als nicht gedeckt gilt. Die Studierenden haben den Nachweis zu führen, dass sie oder ihr Einkommen oder Vermögen bei der Gewährung einer solchen Leistung an Personen ihres Haushaltes berücksichtigt werden. (7) Kann den Studierenden in besonderen Härtefällen nicht zugemutet werden, eine entsprechende Sozialleistung zu beantragen oder einen entsprechenden Sozialleistungsbescheid vorzuweisen, wird eine hilfsweise Berechnung in Anlehnung an eine entsprechenden Sozialleistung durchgeführt, um zu beurteilen, ob danach ihr Bedarf als gedeckt gilt. Teilen die Studierenden diese Auffassung nicht, können die Studierenden den Nachweis führen, dass ihr finanzieller Bedarf durch Einkommen und Vermögen im Antragssemester als nicht gedeckt gilt. Die Studierenden haben alle notwendigen Unterlagen, die zur Feststellung einer besonderen Härte und zu einer Berechnung einer entsprechenden Sozialleistung notwendig sind, vorzulegen. (8) Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles ist insbesondere anzunehmen bei Gefährdung eines Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitels von ausländischen Studierenden oder Ablehnung eines Antrages auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz aufgrund von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit. (9) In besonderen und begründeten Einzelfällen kann das Vorliegen fehlender finanzieller Voraussetzungen auch durch den Nachweis der Gewährung anderer bedarfsorientierter und bedürftigkeitsgeprüfter Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes oder zur Vermeidung einer Hilfebedürftigkeit insbesondere der Freien Wohlfahrtspflege oder gemeinnütziger Organisationen geführt werden, auch wenn auf diese kein Rechtsanspruch besteht. (10) Studierenden, denen ein Erstattungsanspruch aufgrund fehlender finanzieller Voraussetzungen zuerkannt ist, wird der SemesterTicket-Beitrag erstattet. (11) Studierenden, denen ein Erstattungsanspruch aufgrund fehlender finanzieller Voraussetzungen zuerkannt ist, dürfen ihr SemesterTicket behalten. § 5 Doppeltimmatrikulation (1) Studentinnen und Studenten die im Antragssemester an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und einer weiteren Hochschule, die mit dem VBN und der DB AG einen entsprechenden Vertrag über das Semesterticket abgeschlossen hat, immatrikuliert sind, wird auf Antrag hin der Beitrag für das Semesterticket erlassen oder erstattet, sofern es sich bei der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht um ihre Heimatuniversität handelt. (2) Das Vorliegen einer Doppeltimmatrikulation wird nachgewiesen durch: Aktuelle Immatrikulationsbescheinigungen der entsprechenden Hochschulen und Nachweis, welche der Hochschulen die Heimatuniversität ist. § 6 Auszahlungsbedingungen im Besonderen (1) Alle Antragstellerinnen und Antragsteller mit Ausnahme von Antragstellerinnen und Antragstellern gemäß § 4 (Fehlende finanzielle Voraussetzungen) müssen ihr Semesterticket für den Zeitraum, für den eine Erstattung beantragt wird, bei den entsprechenden Stellen abgeben. Erst danach kann eine Auszahlungs- oder Überweisungsanweisung erfolgen. Eine Rückgabe des SemesterTickets erfolgt nicht, wenn der Zeitraum am Ende des Semesters liegt bzw. das ganze Semester umfasst. § 7 Generelle Auszahlungsbedingungen (1) Auszahlungs- oder Überweisungsanweisungen können grundsätzlich erst nach Inkrafttreten eines Haushaltsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr der Studentinnen- und Studentenschaft der Carl von Ossietzky Universität getätigt werden. (2) Ausgenommen hiervon sind Zahlungen an Studentinnen und Studenten, die aufgrund des Semesterticketvertrages mit dem VBN und der DB AG oder aufgrund der jeweils gültigen Tarifbestimmungen von der Verpflichtung zur Abnahme eines Semestertickets ausgenommen sind und daher einen Anspruch auf Rückerstattung haben. Diese werden auch ohne gültigen Haushaltsplan getätigt. (3) Die Studentinnen- und Studentenschaft der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg behält sich das Recht vor eine Höchstgrenze von 4 % ihres gemäß Beitragsordnung nicht zweckgebundenen Haushaltvolumens pro Semester festzusetzen, die für Rückerstattungen gemäß § 3 oder § 4 verwendet werden können. Hierbei werden die Studentinnen und Studenten, die eine Rückerstattung wegen fehlender finanzieller Vorraussetzungen beantragen, zuerst berücksichtigt. Der Restbetrag wird danach gleichmäßig auf alle weiteren AntragstellerInnen, höchstens jedoch der Beitrag des Semestertickets, verteilt.