BAföG

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Wenn ihr euch nicht sicher seid, ob ihr finanzielle Ansprüche beim BAföG geltend machen könnt, ermitteln wir mit euch zusammen alle notwendigen Fakten. Wir helfen bei Fragen zur Antragstellung, Verlängerungsgründen, Fachrichtungswechsel oder zu den Rückzahlungsmodalitäten.

Was ist die BAföG-Förderung?

Die Abkürzung BAföG steht fur „Bundesausbildungsförderungsgesetz“. Die BaföG-Förderung ist eine staatliche Sozialleistung, die Menschen z.B. in ihrem Studium finanziell unterstützt. Das BAföG besteht zur Hälfte aus einer Förderung, die nicht zurückgezahlt werden muss und zur anderen Hälfte aus einem zinslosen Darlehen.

Grundbedarf steigt von 427 auf 452 € im Monat
Mietzuschlag steigt von 325 auf 360 € im Monat (für alle, die nicht bei den Eltern wohnen) bzw.von 56 € auf 59 € im Monat (wer bei den Eltern wohnt)
Statt bisher 752 € kann es künftig bis zu 812 € im Monat BAföG geben (ohne Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung) also für familienversicherte meist unter 25 Jährige Studierende.
Kinderzuschlag für Studierende mit Kind wird von 150 auf 160 € je Monat und Kind erhöht.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge:
Durch die BAföG-Erhöhung steigt für alle, die sich schon selbst versichern müssen, der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung: von 84 (KV) auf 94 € und von 25 (PV) auf 28 €. Für alle über 30 (keine studentische Krankenversicherung mehr möglich) steigt der Bedarf hier auf bis zu 167 (KV) und 38 € (PV).

Eigenes Einkommen: es gibt eine höhere Verdienstgrenze für Minijobs ab Oktober 2022 von dann 520 € pro Monat, die anrechnungsfrei bleiben
Elterneinkommen: Der Freibetrag, der auf das Elterneinkommen gewährt wird, wird um 20,75% steigen. Konkret bedeutet das: Wer als Einzelkind verheiratete Eltern hat, bei dem gab es bisher bis 2.000 € Monats-Netto der Eltern (Darstellung grob vereinfacht) den BAföG-Höchstsatz, künftig bis 2.415 € Monats-Netto.

Erhöhung der bisherigen Grenze von 30 auf 45 Jahre und behält alle Ausnahmen bei, d.h. auch ein noch späterer Beginn ist möglich. Wer knapp vor 45 mit einem Bachelor beginnt, darf dann – allerdings nur im direkten (bzw. nächstmöglich zumutbaren) Anschluss – auch noch den Master BAföG-gefördert machen.

Unklar ist ob schon Studierende, die vor dem 01.08.22 schon über 30 Jahre alt waren und mit dem Studium begonnen haben davon profitieren können – im Zweifelsfall Antrag stellen und beim AStA dazu beraten lassen.

Unter 30 Jahre auf 15.000 € und über 30 Jahre auf 45.000 €

Zuschlag für Studiengebühren von 4.600 auf 5.600 € erhöht.

Wer in Deutschland BAföG bekommen würde, kann schon heute praktisch für jedes staatlich anerkannte Studium im EU-Ausland Auslands-BAföG erhalten. Auch ein Auslandsstudium außerhalb der EU ist möglich – dass bisher aber nur als höchstens einjähriger Auslandsaufenthalt im Rahmen eines ansonsten in der EU stattfindenden Studiums. Hier eröffnet der Entwurf die Möglichkeit, einjährige Master-Studiengänge außerhalb der EU (was ja auch Großbritannien betreffen würde) zu studieren.

Die Erlassmöglichkeit nach 20 Jahren auch für Altschuldner soll nach dem Entwurf künftig automatisch gelten. In der letzten (26.) Gesetzesnovelle wurde die Erlassmöglichkeit zwar auch für Altschuldner eröffnet – aber nur auf Antrag, der bis Anfang März 2021 gestellt werden musste. Was doch viele nicht rechtzeitig mitbekommen hatten.

Die sogenannte „Schriftformerfordernis“ bei der Antragstellung fällt weg.  Bei der elektronischen Antragstellung bedeutete das bisher, dass man ein Lesegerät für die eID des Personalausweises haben muss oder De-Mail verwenden – beides Optionen, die nur sehr wenige nutzen können oder wollen. Sonst musste dem Online-Antrag ausgedruckt und noch per Post eine Unterschrift hinterhergeschickt werden – sonst war der Antrag nicht gültig. Letzteres ist künftig nicht mehr nötig, der Antrag gilt auch ohne Unterschrift. Korrekter Name und gültige Adresse bleibt natürlich nötig

Entsprechendes gilt dann auch für einen formlosen Antrag: Auch der ist künftig ohne Unterschrift gültig, sofern die antragstellende Person eindeutig erkennbar ist (durch Angabe von Namen und Adresse und am besten auch noch Geburtsdatum).

Was ist neu ab dem 01.10.2022?

Elternunabhängiges BAföG

Grundsätzlich hängt die Ausbildungsförderung vom Einkommen der Eltern ab. Das bedeutet: je nachdem wie viel deine Eltern verdienen, bekommst du mehr oder weniger bis hin zu gar kein Geld vom BAföG-Amt.

In einigen Ausnahmefällen gibt es jedoch elternunabhängiges BAföG:

  • Wenn du bei Aufnahme des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet hast
  • Wenn du bereits 5 Jahre vor dem Studium gearbeitet hast
  • Wenn du bereits eine Ausbildung gemacht hast und anschließend gearbeitet hast (insgesamt 6 Jahre)
  • Während des Besuchs eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs
  • Wenn der Aufenthalt deiner Eltern unbekannt ist oder sie im Ausland leben und tatsächlich keinen Unterhalt für dich leisten können

Liegt einer dieser Fälle vor, wird das Einkommen der Eltern selbst dann nicht angerechnet, wenn sie dich dennoch finanziell unterstützen.

Daneben bekommst du elternunabhängiges BAföG, wenn eine Unterhaltspflicht deiner Eltern nicht mehr besteht. Zu dieser Frage solltest du dich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Sofern keine Unterhaltspflicht mehr vorliegt, können deine Eltern die Zahlung verweigern. Das BAföG-Amt übernimmt – nach einem Antrag auf Vorausleistung – die Zahlungen an dich, wenn die Fortführung der Ausbildung ansonsten gefährdet ist. Im Rahmen des Vorrausleistungsverfahrens wird dann die Unterhaltspflicht deiner Eltern überprüft. Wenn nach Einschätzung des BAföG-Amtes oder durch Bestätigung des Gerichtes keine Unterhaltspflicht besteht, wird vom BAföG-Amt ab dem nächsten Antrag elternunabhängiges Bafög gezahlt.

Tatsächlich beenden mehr als die Hälfte der Studierenden ihr Studium nicht in der Regelstudienzeit. Doch welche Möglichkeiten bestehen, wenn das BAföG nach der Regelstudienzeit ausläuft?

In einigen Fällen kann die Förderungsdauer beim BAföG verlängert werden. Dafür muss man wichtige Gründe nachweisen, aufgrund derer die Regelstudienzeit nicht eingehalten werden konnte, wie

  • Gremientätigkeit (z.B. im AStA, in Fachschaften o.ä.),
  • Eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren sowie
  • Ein Auslandssemester oder ein studienbezogenes Praktikum
  • Aus schwerwiegenden Gründen.

Ein schwerwiegender Grund ist beispielweise

  • eine Krankheit,
  • das erstmalige Nichtbestehen einer Prüfung, die für die Weiterführung des Studiums erforderlich ist (z. B. Zwischenprüfung),
  • eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z.B. plötzliche Erkrankung des Prüfers) oder
  • eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z.B. „interner Numerus Clausus“).

Unabhängig davon gewährt das BAföG-Amt ein zu verzinsendes Bankdarlehen für den Studienabschluss für höchstens 12 Monate, wenn das Prüfungsamt bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb dieser Zeit abgeschlossen werden kann. Insgesamt muss das Studium spätestens nach 4 Semestern über die Regelstudienzeit hinaus abgeschlossen werden.

Daneben gibt es natürlich die Möglichkeit einen Kredit zu bekommen, wie beispielsweise einen Bildungskredit vom Staat https://www.bva.bund.de/.

Wird ein BAföG-Anspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Dies ist auch neben einem Volldarlehen möglich (also auch bei Hilfe zum Studienabschluss).

Außerdem gibt es verschiedene Stiftungen, die den Studienabschluss finanziell unterstützen. Dazu findest du Infos unter www.stipendienlotse.de.

BAföG zu Ende - was nun?