Soziales

@asta-oldenburg.de
Tel.: 0441-798-3104
Fax.: 0441-798-3164

die nächsten Sprechstunden:

Wer wir sind

Was wir machen

Ein besonderes Anliegen ist es, uns möglichst auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung zu halten, damit ein Höchstmaß an sozialer Sicherheit gewährleistet werden kann. Gerade Studierende aus Familien mit geringem Einkommen und Studierende mit Kindern brauchen eine kompetente Beratung, um ihre sozialen Ansprüche auch geltend machen zu können. Dafür sind in der Beratung fachlich weitergebildete. Hierbei stehen die Studierenden in ihrer jeweiligen Situation im Mittelpunkt

Grundsätzlich ist ein Bezug von Arbeitslosengeld II für Studierende nicht möglich. Damit soll abgewehrt werden, dass das ALG II zur Studienfinanzierung genutzt wird, wenn BAföG-Ansprüche auslaufen bzw. aus den Gründen

  • Alter,
  • später Fachrichtungswechsel,
  • Leistungsnachweis

nicht mehr gezahlt werden.

Hierbei gibt es aber folgende Ausnahmen, insbesondere wenn kein sogenannter Studentenstatus vorliegt und deshalb BAföG dem Grunde nach ausgeschlossen ist:

  • Beurlaubung vom Studium: In der Zeit der Beurlaubung sind normale ALG-II-Leistungen als Zuschuss möglich. Wichtig ist, dass keine studienbezogenen Leistungen erbracht werden dürfen und damit kein wirklicher Studentenstatus vorliegt.
  • Krankheit oder Schwangerschaft: Wer durch Krankheit oder Schwangerschaft über 3 Monate daran gehindert ist, an Veranstaltungen teilzunehmen, hat Anspruch auf ALG-II-Leistungen, auch ohne sich beurlauben zu lassen (§15 Abs. 2a BAföG).
  • Studium in Teilzeit: Hier ist es möglich, ALG-II-Leistungen zu beziehen. Wichtig: Betroffene müssen strikt nachweisen, sich selbstständig um Erwerbsarbeit zu kümmern, ohne dass das Teilzeitstudium dabei (zeitlich!) im Weg stehen darf (§10 SGB II). Studierende in Teilzeit haben keinen sog. Studentenstatus.
  • Mehrbedarfe z.B. bei Schwangerschaft nach dem 4. Monat werden grundsätzlich bewilligt. Dazu gehören auch Erstausstattungen für Bekleidung, eine etwaige anfallende kostenintensive Ernährung, (Mehr-)Kosten für Alleinerziehung (§27 Abs. 2 SGB II).
  • Studierende mit Kind in einer Bedarfsgemeinschaft: Vor dem 15. Lebensjahr können Kinder von Studierenden Sozialgeld erhalten. Nach dem 15. Lebensjahr können Kinder reguläres Arbeitslosengeld II erhalten, weil sie dann erwerbsfähig sind. Die Bedarfsgemeinschaft hält bis zum 25. Geburtstag der Kinder. Studierende mit Kind(ern) dürfen Erwerbsangebote mit Verweis auf die Kinderbetreuung ablehnen.
  • Härtefall: Bei unerwarteten Lebenslagen (z.B. unerwartete Kündigung wg. Corona-Pandemie) kann u.U. ALG II trotz sog. Studentenstatus beantragt werden (§27 Abs. 3 SGB II). Das gilt insbesondere auch für den Zeitraum kurz vor Ende des Studiums.

Um ALG II zu erhalten, musst du deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse – und die deiner Bedarfsgemeinschaft (nicht: WG-Mitbewohner) – offenlegen. Es kann sein, dass du zum Arbeiten angehalten wirst.

Dafür kannst du den Regelbedarf deiner Bedarfsgemeinschaft (für Alleinstehende) plus die Unterkunftskosten bekommen. Darüber hinaus werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen. Solltest du Einkommen über verfügen, wird dieses teilweise von der Leistung abgezogen.

Haben studierende Anspruch auf ALG-II-Leistungen?

Krankenversicherung für Studierende

Damit du studieren kannst, musst du der Uni nachweisen, dass du krankenversichert bist. Grundsätzlich gibt es zwei  Möglichkeiten dabei:  gesetzlich oder privat.

Familienversicherung
Die beste und günstigste Möglichkeit ist die GKV, solange du familienversichert bist. Bis zu deinem 25. Geburtstag kannst du über deine Eltern familienversichert sein. Das bedeutet, dass du keine Beiträge extra zahlen musst und trotzdem krankenversichert bist.
Voraussetzungen sind,
– dass deine Eltern gesetzlich versichert sind,
– dass du unter 25 Jahren bist und
– dass du monatlich nicht mehr als 485,- € verdienst (bei Minijob 520,- €).

Studentische Krankenversicherung
Sobald du 25 Jahre alt bist, musst dich selbst versichern. Es gibt günstige studentische Krankenversicherungen. Aber auch diese kosten mindestens 100,- €* inkl. der Pflegeversicherung, die du nun monatlich zahlen musst. Solltest du sie nicht zahlen, verlierst du deinen Versicherungsschutz (außer für Notfälle) und du riskierst es damit, deinen Studierendenstatus zu verlieren.

Die studentische Krankenversicherung endet mit Ende des Semesters, in welchem du 30 Jahre alt wirst.

Es gibt jedoch auch Verlängerungsgründe, die sich an denen des BAföG orientieren. So kann man wegen einer studienverzögernden Erkrankung oder Behinderung, bei Erziehungs- oder Pflegezeiten oder bei Gremientätigkeit während des Studiums auch über das das 14. Fachsemester sowie über das 30. Lebensjahr hinaus studentisch versichert sein. Auch gibt es zahlreiche Gründe die eine Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, wie z.B. dass du die Studienvoraussetzungen über den zweiten Bildungsweg erlangt hast oder vorher ein FSJ, Zivil- oder Wehrdienst abgeleistet hast.

Nach der studentischen Krankenversicherung
Wenn jedoch alle Stricke reißen, musst du den „normalen“ Tarif zahlen. Dazu wird als Mindesteinkommensgrenze 1.131,67 €* als fiktives Gehalt angenommen. Du kannst also mit einem Beitrag um die 180,- €* rechnen.

Neben der GKV gibt es auch die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Dazu musst du dich zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht der GKV befreien lassen. Aber Vorsicht: Ein Wechsel zurück zur GKV ist dann während des Studiums ausgeschlossen.

Es gibt studentische Tarife bei der PKV die unterschiedlich sind. Teilweise liegen sie unter den Tarifen der GKV. Aber günstiger sind sie tatsächlich nur, wenn bei dir keine Familienversicherung in der GKV möglich ist (über 25 Jahren bzw. deine Eltern nicht in der GKV sind). Grundsätzlich würden wir daher eher zur GKV raten. Ein Nachteil bei der PKV ist auch, dass du häufig in Vorleistung treten musst, also erst nach Einreichung der Rechnungen, die Erstattungen erhältst. Du solltest auch sehr genau prüfen, welche Leistungen von der PKV übernommen werden. Dies kann – je nach Anbieter und Tarif – durchaus weniger sein als bei der GKV. 

Sinnvoll kann eine PKV bei Beamtenkindern sein, die von dem Beihilfe-Prinzip für Beamte profitieren. Auch kann es sinnvoll sein, wenn nach dem Studium ein Beruf angestrebt wird, der eine PKV erforderlich macht. In diesem Fall kann es vorteilhaft sein, weil man zu günstigeren Bedingungen den Vertrag abgeschlossen hat, als es bei fortgeschrittenem Alter möglich wäre. Man kann auch nach dem Studium die PKV ruhend stellen, um sich die Bedingungen für einen späteren Zeitpunkt (z.B. bei angestrebter Selbstständigkeit) zu erhalten.

Die PKV endet nicht automatisch mit dem Studium. Aber sobald du nach dem Studium in ein Angestelltenverhältnis wechselst, besteht wieder die Versicherungspflicht bei der GKV. Selbst wenn du über der Einkommensgrenze von 66.600,- €*verdienst, hast du die Möglichkeit, dich von der PKV zu trennen und (wieder) gesetzlich zu versichern.

Wenn du Fragen zu diesem Bereich hast, kannst du gerne auch bei uns in der Sozialberatung vorbeischauen oder uns eine Mail schreiben!

Zwar haben Studierende die BAföG bekommen, selbst keinen Anspruch auf Wohngeld. Dasselbe ist der Fall, wenn wegen zu hohem Einkommen (der Eltern) kein BAföG-Anspruch vorliegt.

Aber auch Studierende können Wohngeld bekommen. 

Das ist z.B. dann der Fall, wenn Studierende mit jemandem in einer Bedarfsgemeinschaft wohnen, der nicht BAföG-berechtigt ist (wie Kinder, Partner, Eltern, …).

Auch kann ein Wohngeld-Anspruch bestehen, wenn aus Prinzip kein BAföG mehr geleistet wird. Z.B. wenn:

  • Die Altersgrenze beim Studienbeginn überschritten ist (seit August 2022 45 Jahre)
  • Der Leistungsnachweis nach dem 4. Semester nicht erbracht und kein Aufschub gewährt wurde.
  • Die Regelstudienzeit überschritten und keine Verlängerung erreicht wurde.
  • Aufgrund eines Studienwechsels der BAföG-Anspruch entfällt.
  • Teilzeit-Studium betrieben wird.
  • Ein Urlaubssemester genommen wird.
  • Ein Studium bereits abgeschlossen und nun Zweitstudium betrieben wird.
  • Deine Ausbildungsstätte nicht staatlich anerkannt ist.

Der negative BAföG-Bescheid muss dann beim Wohngeldamt als Nachweis eingereicht werden.

Einen grundsätzlichen Anspruch hast du nicht. Dein Antrag auf Wohngeld kann allerdings nach einer Prüfung der individuellen Voraussetzungen bewilligt werden, wenn du dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch hast. Das ist der Fall, wenn

  • du die Altersgrenzezur BAföG-Förderung überschritten hast (§ 10 BAföG)
  • die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten ist und die Voraussetzungen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus oder für eine Hilfe zum Studienabschluss nicht erfüllt sind (§ 15 BAföG)
  • du ein Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiummachst, bei dem die Voraussetzung für eine Förderung durch das BAföG nicht erfüllt sind (§ 7 Abs. 2 BAföG)
  • du Ausländer oder Ausländerinbist und nicht die Voraussetzungen für eine BAföG-Förderung erfüllst (§ 8 BAföG) (Achtung Nicht-EU-Bürger*innen!  Sowohl ausländische EU-Bürger*innen als auch Nicht-EU-Bürger*innen können einen Wohngeldantrag stellen. Wenn du allerdings als Nicht-EU-Bürger*in einen Antrag auf Wohngeld stellst und nicht genug Einkommen nachweisen kannst, ist es möglich, dass dein Aufenthaltstitel beim nächsten Mal nicht verlängert wird. Komm‘ deswegen gerne zu uns in die Beratung, wenn du dir unsicher bist, ob du einen Antrag stellen sollst! Die aktuellen Beratungszeiten findest du auf der AStA-Homepage unter dem Reiter „Beratung“.)
  • du ein Stipendiumbekommst, bzw. Leistungen von einem Begabtenförderungswerk erhältst (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG)
  • du deine Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselthast, ohne einen wichtigen oder unabweisbaren Grund, der deinen BAföG-Anspruch aufrechterhalten würde (§ 7 Abs. 3 BAföG)
  • du keinen Leistungsnachweisvorgelegt hast (§ 48 BAföG)
  • dein BAföG als Volldarlehenim Rahmen der Studienabschlussförderung bewilligt ist (§ 17 Abs. 3 BAföG)
  • ein nicht studentisches Mitglied in deinem Haushaltlebt, beispielsweise dein Kind

Im Zweifelsfall solltest du immer zuerst einen BAföG-Antrag stellen! Den ablehnenden BAföG-Bescheid kannst du dann als Nachweis bei der Wohngeldstelle einreichen.

Grundsätzlich kann mit dem Wohngeld nur eine Wohnung gefördert werden und zwar die, die deinen Lebensmittelpunkt darstellt, und das ist für die Wohngeldstelle dein melderechtlicher Erstwohnsitz. Falls du Wohngeld für deinen Zweitwohnsitz beantragen solltest, riskierst du sogar ein Bußgeld, da du dich gegenüber der Meldebehörde strafbar machst. Also lieber ummelden und danach dann den Wohngeldantrag stellen! 

In diesem Falle tritt die Unterhaltspflicht deiner Eltern in Kraft und du hast keinen Anspruch auf Wohngeld. Gerne kannst du dich wegen deines BAföG-Antrages auch noch einmal an unsere BAföG-Beratung wenden. Die aktuellen Beratungszeiten findest du auf der AStA-Homepage unter dem Reiter „Beratung“. 

Zum einen musst du ein Mindesteinkommen haben. Dies sollte etwa 80 % von dem sein, was du als ALG-II-Leistung bekommen würdest. Also der Regelbedarf (502 für Alleinstehende, Stand 2023) plus etwa die Hälfte der Unterkunftskosten, d. h. deiner Miete plus Nebenkosten. Wenn du also beispielsweise inklusive der Nebenkosten 300 € Miete zahlst, solltest du also mindestens 652 € verdienen (also 502 € + 300 € / 2). Dabei gilt auch Unterhalt, den du von deinen Eltern bekommst, als Einkommen. Falls du zu wenig Einkommen haben solltest, melde dich trotzdem gerne bei uns in der Beratung. Wenn dein Anspruch gut begründet ist, besteht die Möglichkeit einer Ausnahme.
Zum anderen darf dein Einkommen auch nicht zu hoch sein. Dabei wird immer das Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet. Bei einer Person, die in Oldenburg (Mietstufe IV) lebt, beträgt die Netto-Einkommensgrenze derzeit 1.466 € (Stand 2023); bei einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen und derselben Mietstufe sind es 1.976 € (Stand 2023).
Du solltest jegliches Einkommen beim Wohngeldamt angeben. Ein KFW-Kredit oder eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt werden zum Beispiel zwar nicht bei dem Maximal-Einkommen angerechnet, wird aber beim Mindesteinkommen berücksichtigt.

Damit Personen, die zusammenleben, vor der Wohngeldstelle als ein Haushalt gelten, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht eine verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehung
  • Man bewohnt gemeinsam Wohnraum und nutzt nicht nur die Nebenräume, wie Badezimmer oder Küche gemeinsam
  • Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im betreffenden Wohnraum

Da in den meisten WGs nicht alle drei Punkte gleichzeitig zutreffen, musst du deine Mitbewohner*innen nicht als Haushaltsmitglieder in deinen Antrag aufnehmen. Du zählst in diesem Fall als ein Ein-Personen-Haushalt.

Du darfst ein Vermögen von bis zu 60.000 € haben. Für jedes weitere Haushaltsmitglied werden weitere 30.000 € angerechnet. Überschreitest du diese Grenze nicht, ist dein Sparkonto für die Bewilligung deines Wohngeldantrages irrelevant.

Der Bewilligungszeitraum liegt normalerweise bei einem Jahr. Bei Student*innen wird das Wohngeld jedoch in der Regel für den Zeitraum von einem Semester bewilligt. Du musst also alle sechs Monate einen neuen Antrag stellen.

Sowohl ausländische EU-Bürger*innen als auch Nicht-EU-Bürger*innen können einen Wohngeldantrag stellen. Wenn du allerdings als Nicht-EU-Bürger*in einen Antrag auf Wohngeld stellst und nicht genug Einkommen nachweisen kannst, ist es möglich, dass dein Aufenthaltstitel beim nächsten Mal nicht verlängert wird. Komme deswegen gerne zu uns in die Beratung, wenn du dir unsicher bist, ob du einen Antrag stellen sollst! Die aktuellen Beratungszeiten findest du auf der AStA-Homepage unter dem Reiter „Beratung“.     

Dein Wohngeldantrag ist in der Regel rückwirkend zum 1. des Monats gültig. Du kannst also theoretisch zu jeder Zeit einen Antrag stellen.

Du hast gegenüber dem Wohngeldamt eine Meldepflicht, wenn sich innerhalb des Bewilligungszeitraumes dein Einkommen um mehr als 15 Prozent erhöhen sollte. Falls du plötzlich weniger verdienen solltest, kannst du ab einer Differenz 10 Prozent eine Neuberechnung deines Wohngeldes beantragen. 

Von deinem Jahresbruttoeinkommen wird zunächst eine Werbekostenpauschale von 1000 € abgezogen. Zu diesem Pauschalabzug können unter bestimmten Umständen weitere Abzüge um 10 Prozent, 20 Prozent, bzw. maximal 30 Prozent hinzukommen. So werden noch einmal jeweils 10 Prozent vom Bruttojahreseinkommen abgezogen, wenn du oder eines deiner Haushaltsmitglieder entweder

  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • Einkommensteuern zahlt.

Es gibt keine maximale Miethöhe, ab der du keinen Anspruch mehr auf Wohngeld hättest. Jedoch ist der Mietbetrag, der in die Berechnung deines Wohngeldes eingeht, gedeckelt. Dieser Deckel orientiert sich an der sogenannten Mietstufe: Oldenburg gehört beispielsweise zur Mietstufe IV. Das heißt der Maximalbetrag der Miete, die bezuschusst wird, liegt für einen Ein-Personen-Haushalt bei 491 € (Stand 2023). Im Internet findest du Mietstufentabellen, in denen du den Höchstbetrag der bezuschussten Miete in Abhängigkeit von der Personenzahl im Haushalt und deinem genauen Wohnort ablesen kannst.

FAQ Wohngeld