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Wer wir sind
Was wir machen
Dass es für Studierende gerade zum Semesterstart schwierig ist, bezahlbaren Wohnraum in Oldenburg zu finden, ist keine Neuigkeit. Die Pandemie samt Online-Lehre und die Energiekrise in Folge des russischen Angriffskrieges haben die Situation jedoch noch einmal verschärft. Viele Studierenden wenden sich verzweifelt an uns, weil sie trotz mehrwöchiger Suche kein Zimmer finden oder ihre bisherige Miete nicht mehr bezahlen können. Zwar haben wir als AStA selbst leider keinen Wohnraum zur Verfügung, wir können euch aber bei euer Suche unterstützen und Tipps für weitere Anlaufstellen geben. Außerdem können wir euch ein zinsfreies Darlehen gewähren, wenn ihr etwa die Kaution für ein Zimmer, das sonst in Frage käme, nicht bezahlen könnt.
Zudem setzen wir uns als eure Interessenvertretung beim Studentenwerk und der Stadt für mehr bezahlbaren Wohnraum ein. Auf Landes- und Bundesebene fordern wir darüber hinaus eine höhere Wohnpauschale im BAföG, denn die momentanen 360 € reichen in vielen Städten – und mittlerweile auch in Oldenburg – häufig nicht mehr aus.
Aber wie fängt man überhaupt an zu suchen?
Zunächst solltest du einen Überblick über deine finanzielle Situation haben und anhand dessen entscheiden, welche Wohnung oder welches WG-Zimmer für dich in Frage kommt.
Du musst mit Kosten für die Kaltmiete rechnen und zuzüglich die Nebenkosten zahlen. Darüber hinaus muss Strom angemeldet werden, ein Internet- und Telefonanschluss belastet das Portemonnaie zusätzlich. Zudem gilt zu prüfen, ob man den Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 18,36 Euro zahlen muss. BAföG-Empfänger_innen können sich nämlich von der Zahlungspflicht befreien lassen.
Du solltest zum Studienanfang daran denken, dass du vermutlich auch Möbel anschaffen musst, wenn du nicht ein bereits möbliertes Zimmer mietest. Um gebrauchte Möbel zu finden, kannst du dich auf Stud.IP an dem Schwarzen Brett orientieren. Dort gibt es meist zahlreiche Angebote von Studis für Studis. Wenn du dort nicht fündig wirst, kannst du weitere Kleinanzeigen-Portale im Internet aufsuchen oder Flohmärkte besuchen.
Und letztlich kommen zu den oben genannten Kosten auch noch beispielsweise Kosten für Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung, Sport, sonstige Verträge und Verpflichtungen, Versicherungen hinzu.
Wie viel Geld kann ich für eine Wohnung ausgeben?
Wie möchte ich leben? In einer WG mit einer anderen oder mehreren Personen? Oder doch lieber allein?
Neben den finanziellen Aspekten, solltest du für dich herausfinden, welche Wohnform für dich überhaupt geeignet ist. Manche bevorzugen es, in einer eigenen Wohnung zu leben und wieder andere wünschen sich, mit einer oder mehreren Personen zusammen zu leben. WG-Zimmer-Angebote kannst du beispielsweise über StudIP am Schwarzen Brett einsehen oder aber Portale wie WG-gesucht nutzen. WG- und Einzelzimmer bietet auch das Studentenwerk Oldenburg an.
Weitere Informationen oder Wohnungsanbieter_innen kannst du hier finden:
- WG-gesucht
– http://www.wg-gesucht.de/ - Studentenwerk Oldenburg
– https://www.studentenwerkoldenburg.de/de/wohnen/oldenburg.html - GSG Oldenburg
– https://www.gsg-oldenburg.de/DE/ - GEWOBA
– http://www.gewoba.de/ - Immonet
– https://www.immonet.de/ - Hermann-Ehlers-Haus
– http://primestudentenwohnen.de/oldenburg-de/hermann-ehlers-haus-oldenburg-de - NWZ Immo
– https://immobilien.nwzonline.de/mieten/wohnung/oldenburg-oldb - Immobilienscout24
– https://www.immobilienscout24.de/
Zwar haben Studierende die BAföG bekommen, selbst keinen Anspruch auf Wohngeld. Dasselbe ist der Fall, wenn wegen zu hohem Einkommen (der Eltern) kein BAföG-Anspruch vorliegt.
Aber auch Studierende können Wohngeld bekommen.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn Studierende mit jemandem in einer Bedarfsgemeinschaft wohnen, der nicht BAföG-berechtigt ist (wie Kinder, Partner, Eltern, …).
Auch kann ein Wohngeld-Anspruch bestehen, wenn aus Prinzip kein BAföG mehr geleistet wird. Z.B. wenn:
- Die Altersgrenze beim Studienbeginn überschritten ist (30 Jahre bei Bachelor; 35 Jahre bei Master).
- Der Leistungsnachweis nach dem 4. Semester nicht erbracht und kein Aufschub gewährt wurde.
- Die Regelstudienzeit überschritten und keine Verlängerung erreicht wurde.
- Aufgrund eines Studienwechsels der BAföG-Anspruch entfällt.
- Teilzeit-Studium betrieben wird.
- Ein Urlaubssemester genommen wird.
- Ein Studium bereits abgeschlossen und nun Zweitstudium betrieben wird.
- Deine Ausbildungsstätte nicht staatlich anerkannt ist.
Der negative BAföG-Bescheid muss dann beim Wohngeldamt als Nachweis eingereicht werden.
Einen grundsätzlichen Anspruch hast du nicht. Dein Antrag auf Wohngeld kann allerdings nach einer Prüfung der individuellen Voraussetzungen bewilligt werden, wenn du dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch hast. Das ist der Fall, wenn
- du die Altersgrenzezur BAföG-Förderung überschritten hast (§ 10 BAföG)
- die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten ist und die Voraussetzungen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus oder für eine Hilfe zum Studienabschluss nicht erfüllt sind (§ 15 BAföG)
- du ein Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiummachst, bei dem die Voraussetzung für eine Förderung durch das BAföG nicht erfüllt sind (§ 7 Abs. 2 BAföG)
- du Ausländer oder Ausländerinbist und nicht die Voraussetzungen für eine BAföG-Förderung erfüllst (§ 8 BAföG) (Achtung Nicht-EU-Bürger*innen! Sowohl ausländische EU-Bürger*innen als auch Nicht-EU-Bürger*innen können einen Wohngeldantrag stellen. Wenn du allerdings als Nicht-EU-Bürger*in einen Antrag auf Wohngeld stellst und nicht genug Einkommen nachweisen kannst, ist es möglich, dass dein Aufenthaltstitel beim nächsten Mal nicht verlängert wird. Komm‘ deswegen gerne zu uns in die Beratung, wenn du dir unsicher bist, ob du einen Antrag stellen sollst! Die aktuellen Beratungszeiten findest du auf der AStA-Homepage unter dem Reiter „Beratung“.)
- du ein Stipendiumbekommst, bzw. Leistungen von einem Begabtenförderungswerk erhältst (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG)
- du deine Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselthast, ohne einen wichtigen oder unabweisbaren Grund, der deinen BAföG-Anspruch aufrechterhalten würde (§ 7 Abs. 3 BAföG)
- du keinen Leistungsnachweisvorgelegt hast (§ 48 BAföG)
- dein BAföG als Volldarlehenim Rahmen der Studienabschlussförderung bewilligt ist (§ 17 Abs. 3 BAföG)
- ein nicht studentisches Mitglied in deinem Haushaltlebt, beispielsweise dein Kind
Im Zweifelsfall solltest du immer zuerst einen BAföG-Antrag stellen! Den ablehnenden BAföG-Bescheid kannst du dann als Nachweis bei der Wohngeldstelle einreichen.
Grundsätzlich kann mit dem Wohngeld nur eine Wohnung gefördert werden und zwar die, die deinen Lebensmittelpunkt darstellt, und das ist für die Wohngeldstelle dein melderechtlicher Erstwohnsitz. Falls du Wohngeld für deinen Zweitwohnsitz beantragen solltest, riskierst du sogar ein Bußgeld, da du dich gegenüber der Meldebehörde strafbar machst. Also lieber ummelden und danach dann den Wohngeldantrag stellen!
In diesem Falle tritt die Unterhaltspflicht deiner Eltern in Kraft und du hast keinen Anspruch auf Wohngeld. Gerne kannst du dich wegen deines BAföG-Antrages auch noch einmal an unsere BAföG-Beratung wenden. Die aktuellen Beratungszeiten findest du auf der AStA-Homepage unter dem Reiter „Beratung“.
Zum einen musst du ein Mindesteinkommen haben. Dies sollte etwa 80 % von dem sein, was du als ALG-II-Leistung bekommen würdest. Also der Regelbedarf (449 € für Alleinstehende, Stand 2022) plus etwa die Hälfte der Unterkunftskosten, d. h. deiner Miete plus Nebenkosten. Wenn du also beispielsweise inklusive der Nebenkosten 300 € Miete zahlst, solltest du also mindestens 596 € verdienen (also 446 € + 300 € / 2). Dabei gilt auch Unterhalt, den du von deinen Eltern bekommst, als Einkommen. Falls du zu wenig Einkommen haben solltest, melde dich trotzdem gerne bei uns in der Beratung. Wenn dein Anspruch gut begründet ist, besteht die Möglichkeit einer Ausnahme.
Zum anderen darf dein Einkommen auch nicht zu hoch sein. Dabei wird immer das Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet. Bei einer Person, die in Oldenburg (Mietstufe IV) lebt, beträgt die Netto-Einkommensgrenze derzeit 1.071 € (Stand 2022); bei einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen und derselben Mietstufe sind es 1.468 € (Stand 2022).
Du solltest jegliches Einkommen beim Wohngeldamt angeben. Ein KFW-Kredit oder eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt werden zum Beispiel zwar nicht bei dem Maximal-Einkommen angerechnet, wird aber beim Mindesteinkommen berücksichtigt.
Damit Personen, die zusammenleben, vor der Wohngeldstelle als ein Haushalt gelten, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es besteht eine verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehung
- Man bewohnt gemeinsam Wohnraum und nutzt nicht nur die Nebenräume, wie Badezimmer oder Küche gemeinsam
- Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im betreffenden Wohnraum
Da in den meisten WGs nicht alle drei Punkte gleichzeitig zutreffen, musst du deine Mitbewohner*innen nicht als Haushaltsmitglieder in deinen Antrag aufnehmen. Du zählst in diesem Fall als ein Ein-Personen-Haushalt.
Du darfst ein Vermögen von bis zu 60.000 € haben. Für jedes weitere Haushaltsmitglied werden weitere 30.000 € angerechnet. Überschreitest du diese Grenze nicht, ist dein Sparkonto für die Bewilligung deines Wohngeldantrages irrelevant.
Der Bewilligungszeitraum liegt normalerweise bei einem Jahr. Bei Student*innen wird das Wohngeld jedoch in der Regel für den Zeitraum von einem Semester bewilligt. Du musst also alle sechs Monate einen neuen Antrag stellen.
Sowohl ausländische EU-Bürger*innen als auch Nicht-EU-Bürger*innen können einen Wohngeldantrag stellen. Wenn du allerdings als Nicht-EU-Bürger*in einen Antrag auf Wohngeld stellst und nicht genug Einkommen nachweisen kannst, ist es möglich, dass dein Aufenthaltstitel beim nächsten Mal nicht verlängert wird. Komme deswegen gerne zu uns in die Beratung, wenn du dir unsicher bist, ob du einen Antrag stellen sollst! Die aktuellen Beratungszeiten findest du auf der AStA-Homepage unter dem Reiter „Beratung“.
Dein Wohngeldantrag ist in der Regel rückwirkend zum 1. des Monats gültig. Du kannst also theoretisch zu jeder Zeit einen Antrag stellen.
Du hast gegenüber dem Wohngeldamt eine Meldepflicht, wenn sich innerhalb des Bewilligungszeitraumes dein Einkommen um mehr als 15 Prozent erhöhen sollte. Falls du plötzlich weniger verdienen solltest, kannst du ab einer Differenz 10 Prozent eine Neuberechnung deines Wohngeldes beantragen.
Von deinem Jahresbruttoeinkommen wird zunächst eine Werbekostenpauschale von 1000 € abgezogen. Zu diesem Pauschalabzug können unter bestimmten Umständen weitere Abzüge um 10 Prozent, 20 Prozent, bzw. maximal 30 Prozent hinzukommen. So werden noch einmal jeweils 10 Prozent vom Bruttojahreseinkommen abgezogen, wenn du oder eines deiner Haushaltsmitglieder entweder
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder
- Einkommensteuern zahlt.
Es gibt keine maximale Miethöhe, ab der du keinen Anspruch mehr auf Wohngeld hättest. Jedoch ist der Mietbetrag, der in die Berechnung deines Wohngeldes eingeht, gedeckelt. Dieser Deckel orientiert sich an der sogenannten Mietstufe: Oldenburg gehört beispielsweise zur Mietstufe IV. Das heißt der Maximalbetrag der Miete, die bezuschusst wird, liegt für einen Ein-Personen-Haushalt bei 479 € (Stand 2022). Im Internet findest du Mietstufentabellen, in denen du den Höchstbetrag der bezuschussten Miete in Abhängigkeit von der Personenzahl im Haushalt und deinem genauen Wohnort ablesen kannst.